Mit diesem Komplex musste sich die Rechtsprechung im Berichtszeitraum häufiger befassen. Bei einem Brand hervorgerufen durch einen technischen Defekt des Fahrzeugs ist das Schadensgeschehen auch in einer Garage durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren geprägt worden und unterfällt daher der Betriebsgefahr (LG Karlsruhe NZV 2019, 369 [Schulz-Merkel]). Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort- und nachwirkte. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten i.d.R. nicht unterbrochen (BGH NJW 2019, 2227 m. Anm. Herbers = DAR 2019, 447 m. Anm. Schwab). In dem Fall war das verunfallte Kfz zunächst auf das Betriebsgelände eines Abschleppdiensts und von dort am nächsten Tag zur Werkstatt verbracht worden. Dort wurde von einem Mitarbeiter die Batterie nicht abgeklemmt. In der darauffolgenden Nacht kam es zu einem Kurzschluss, der zu einem großflächigen Brand in der Werkstattgarage führte (s.a. EuGH DAR 2019, 445). Wird ein Fahrzeug in einer Waschanlage auf einem Förderband bewegt, hat die Person im Fahrzeuginneren keinen Einfluss auf den Waschvorgang und könnte das Fahrzeug in gleicher Weise auch mit vorher ausgebauten Motor durch die Anlage gezogen werden, dann erfolgt der Abriss einer Antenne und daraus resultierende Schäden nicht mehr "beim Betrieb" i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG (LG Dortmund NJW-RR 2019, 66 = NZV 2019, 367 [Exter]).
Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen (OLG Köln NJW-RR 2019, 541 = VRR 6/2019, 14 [Knappmann] auf der Grundlage von BGHZ 208, 140 = NJW 2016, 1162). Be- und Entladevorgänge eines Lkw mittels einer Elektroameise und im Zuge dessen entstandene Schäden Dritter sind beim Betrieb des Lkw entstanden und können zur Halter- bzw. Fahrerhaftung nach §§ 7, 18 StVG führen (OLG Köln NJW-RR 2019, 595 = NZV 2019, 208 [Kleine-König]).
Die bloße Anwesenheit des Fahrers an der Unfallstelle zur Unfallzeit begründet allerdings nicht bereits dessen Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben. Andererseits hängt die Haftung gem. § 7 StVG nicht davon ab, ob sich die im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge berühren (berührungsloser Unfall; OLG Hamm NJW-RR 2019, 602).
Hinweis:
Die fehlende Zurechnungsmöglichkeit der Betriebsgefahr und des Mitverschuldens bei Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung behandelt Herbers zfs 2019, 311.