a) Fiktive Abrechnung durch Leasingnehmer
Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen (BGH NJW 2019, 1669 m. Anm. Koch = DAR 2019, 321 = zfs 2019, 384 m. Anm. Diehl = NZV 2019, 424 [Pletter]).
b) Vorschäden
Hat das durch einen Unfall beschädigte Fahrzeug u.a. auch im streitgegenständlichen Schadensbereich Vorschäden erlitten, ist es Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, welche konkreten Schäden durch frühere Ereignisse entstanden sind. Anhand vorgelegter Reparaturbescheinigungen lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit beurteilen, ob die Vorschäden vollumfänglich beseitigt wurden, zumal dann nicht, wenn diese Bescheinigungen keine detaillierte Beschreibung des Reparaturumfangs enthalten, so dass die Frage einer sach- und fachgerechten Schadensbehebung offenbleibt (LG Hamburg NZV 2019, 427 [Bachmor],zur Auswirkung eines teilreparierten abgrenzbaren Vorschadens OLG Saarbrücken VRS 135, 120 = VRR 7/2019, 9 [Bendig]).
c) Mietwagenkosten
Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (BGH NJW 2019, 2538 = DAR 2019, 257 m. Anm. Reitenspiess = zfs 2019, 320 m. Anm. Schlegelmilch; näher Schwartz zfs 2019, 364).
d) Verdienstausfall
Beim Ersatz von Verdienstausfallschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen. In Ermangelung anderer Angaben ist eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen i.H.v. 10 % des Nettoeinkommens vorzunehmen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden und ggf. zu beweisenden Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben (OLG München NJW-RR 2019, 1046).
e) Sachverständigenkosten
Erweist sich ein Kfz-Sachverständigengutachten nachträglich als ungeeignet, beeinträchtigt dies den Erstattungsanspruch des Geschädigten nur, wenn er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (OLG Düsseldorf NZV 2019, 207 [Christensen]; auch OLG Saarbrücken VRS 135, 120 = VRR 7/2019, 9 [Bendig]).