Die Gerichte mussten sich mit den Folgen der grundlegenden Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO zum 19.10.2017 befassen. Bei einem mit einem Messwertespeicher versehenen Laser-Entfernungsmesser handelt es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift (OLG Karlsruhe DAR 2018, 692 m. Anm. Engelbrecht = VRR 3/2019, 19 [Burhoff] = NZV 2019, 210 [Krenberger]). Weder eine "Powerbank" noch ein Ladekabel sind isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm VRR 9/2019, 19 [Burhoff]). Ein elektronischer Taschenrechner, der über einen internen Speicher verfügt (vgl. OLG Oldenburg VRR 10/2018, 14 = StRR 9/2018, 24 [Burhoff] = NZV 2018, 533 [Pletter]), ist ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift (AG Helmstedt VRR 9/2019, 21 [Burhoff]).
Bereits das bloße Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs sollte nach der ursprünglichen Ansicht des OLG Oldenburg ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. sein (DAR 2018, 577 = VRR 10/2018, 15 = StRR 9/2018, 26 [jew. Burhoff] = NZV 2019, 212 [Balschun]). Zutreffend verlangt hingegen das OLG Stuttgart, dass der Fahrzeugführer eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält (DAR 2019, 217 = zfs 2019, 170 m. Anm. Krenberger = NZV 2019, 374 [Pletter]; ebenso OLG Hamm NStZ 2019, 531). Nunmehr ist das OLG Oldenburg von seiner ursprünglichen Ansicht ausdrücklich wieder abgerückt (DAR 2019, 404 = NStZ-RR 2019, 404; eingehend zu dieser Frage Will NZV 2019, 331; zur Nutzung von Mobiltelefonen beim hoch- und vollautomatisierten Fahren Eckel NZV 2019, 336). Das Aufnehmen eines Laptops auf den Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeugs an der Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein fortgesetztes Aufnehmen des Geräts gem. § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet. Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem "Tippen" auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt (OLG Köln DAR 2019, 398 = NZV 2019, 373 [Will]).
Aus dem Halten eines Mobiltelefons in typischer Filmaufnahmehaltung in Richtung eines verunfallten Fahrzeugs kann darauf geschlossen werden, dass damit das andere Fahrzeug gefilmt oder fotografiert wird (AG Castrop-Rauxel DAR 2019, 282 = NZV 2019, 429 [Balschun]); zum Nachweis des Verstoßes auch OLG Düsseldorf DAR 2019, 395 m. Anm. Staub). Der Verstoß an einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage während aktivierter Start-Stopp-Automatik soll nach AG Essen (DAR 2019, 219 m. Anm. Engel) nicht zu einer eintragungsfähigen Geldbuße führen.
Hinweis:
Eine Übersicht zur Vorschrift bei Will NJW 2019, 1633. Die Rechtsprechung nach der Reform stellt Staub DAR 2019, 412 dar.