a) Ermittlung des Haushaltsführungsschadens (auch zum Schmerzensgeld)
Wie hier berichtet hat sich das OLG Frankfurt grundlegend zur tagesgenauen Bemessung des Schmerzensgeldes und Ermittlung des Haushaltsführungsschadens geäußert (NJW 2019, 442 = NZV 2019, 351 m. Anm. Slizyk = DAR 2019, 37 m. Anm. Warmbach sowie Engelbrecht = zfs 2019, 83 m. Anm. Zarges = VRR 2/2019, 7 [Schulz-Merkel]; allg. Sedi zfs 2019, 424). Dem hat sich nunmehr das OLG Düsseldorf entgegengestellt (NJW 2019, 2700 m. Anm. Korch = DAR 2019, 450 m. Anm. Luckey = zfs 2019, 378 m. Anm. Diehl; zum Verhältnis von Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB von nahen Angehörigen LG Tübingen DAR 2019, 468 m. Anm. Janeczyk; zu "Kapital oder Rente – Erfordernis eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs" s. Huber NZV 2019, 321; zur Abfindung von Personenschäden Strunk DAR 2019, 313). Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht. Die sittliche Verpflichtung gegenüber einem hochbetagten Elternteil reicht hierzu nicht aus. Diese Verpflichtung kann aber im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden (OLG Schleswig NJW 2019, 1889 = zfs 2019, 438).
b) Vermehrte Bedürfnisse (§ 843 BGB)
Zu den vermehrten Bedürfnissen i.S.d. § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Die dem Geschädigten gegenüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit durch nahe Angehörige ist im Rahmen des Erforderlichen gem. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unabhängig davon angemessen abzugelten, ob diese einen Verdienstausfall erlitten haben. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Pflegekraft und regelmäßig nicht nach dem entgangenen Verdienst des Angehörigen (BGH MDR 2019, 1083 im Anschluss an NJW 2019, 362).
c) Beweismaß für Folgeschäden
Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus der zugrunde liegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität, BGH NJW 2019, 2092 m. Anm. Ullenboom = DAR 2019, 507 in Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2009, 409 = zfs 2009, 206 m. Anm. Diehl; zur "Begehrensneurose" OLG München NJW-RR 2019, 660 = zfs 2019, 257 m. Anm. Diehl).
Hinweis:
Zum Personenschaden im Wandel von Rechtsprechung und Gesetzgebung eingehend Müller zfs 2019, 247, 304.