1. Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315c, 316 StGB)
Hat der alkoholisierte Angeklagte lediglich schlafend in seinem Fahrzeug gesessen, so hat er das Fahrzeug nicht geführt; dies gilt auch dann, wenn der Motor in Betrieb war (BGH DAR 2019, 386 m. Anm. Bellardita im Anschluss an OLG Düsseldorf NZV 1992, 197). Die zur Annahme einer relativen Fahrunsicherheit zusätzlich erforderlichen Umstände bei einer Alkoholisierung von unter 1,1 Promille können nicht allein aus einer Flucht vor der Polizei gezogen werden. Bei einer solchen Flucht kann ein natürlicher Fluchtwille nachvollziehbar sein (AG Tiergarten BA 56, 55 = NZV 2019, 213 [Schulz-Merkel]). Frühere Verurteilungen können die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Trunkenheitsfahrt nur dann rechtfertigen, wenn die damaligen Sachverhalte mit dem aktuellen vergleichbar sind (OLG Karlsruhe BA 56,199 = StRR 7/2019, 20 [Hillenbrand]).
2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
Die Feststellung, dass der Geschädigte eine Vollbremsung einleiten musste und es zu einem Anstoß an ein Hindernis kam, reicht zur Begründung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht aus (BGH NJW 2019, 615 = NStZ 2019, 346 = VRR 6/2019, 15 [Deutscher]). Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache "von bedeutendem Wert" (§§ 315 b, 315 c StGB) liegt bei mindestens 750 EUR (BGH NStZ-RR 2019, 125). Für die Annahme eines drohenden bedeutenden Sachschadens i.S.d. § 315b Abs. 1 StGB ist wesentlich auf das zu erwartende Schadensbild abzustellen, das mit dem entstandenen Schaden nicht identisch sein muss. Nicht ausreichend ist die bloße Angabe des Fahrzeugwerts.
3. Beteiligung an Autorennen (§ 315d StGB)
Die am 13.10.2017 in Kraft getretene Strafvorschrift des § 315d StGB ("Verbotene Kfz-Rennen"; BGBl I, 3532) hat die gerichtliche Praxis erreicht. Als schwierig erweist sich – wie zu erwarten – die Auslegung und die Anwendung des gesetzgeberisch verunglückten § 315d Abs. Nr. 3 StGB ("Alleinraser"). Das LG Berlin (NZV 2019, 315 [Winkelmann]) meint: Steuert ein Kraftfahrer auf der Flucht vor der Polizei sein Fahrzeug über eine längere Fahrstrecke mit bewusst stadtfremden Geschwindigkeitsüberschreitungen (über 100 km/h) und strebt insoweit an Kreuzungen, Ampeln und verengten Stellen jeweils die höchstmögliche, d. h. situationsabhängig möglichst hohe Geschwindigkeit an, handelt es sich bei vorläufiger Würdigung um ein nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßiges, rennartiges Fluchtverhalten des Beschuldigten im Straßenverkehr (ähnl. OLG Stuttgart NJW 2019, 2787 m. Anm. Zopfs = VRR 9/2019, 16 [Burhoff]; AG Waldbröl NZV 2019, 317 [zu Recht abl. Krenberger]). Demgegenüber mahnt das KG (StraFo 2019, 342 = VRR 9/2019, 15 [Burhoff] = NZV 2019, 314 [Quarch]) überzeugend an, mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG bedürfe die Vorschrift einer zurückhaltenden Auslegung (krit. zu dem Tatbestand auch Jansen NZV 2019, 285). Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und namentlich das subjektive Merkmal der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" erfordere allerdings kein "volles Ausreizen" eines Kraftfahrzeugs.
Hinweis:
Der BGH hat im "Hamburger-Raserfall" erstmals die Verurteilung eines Rasers wegen Mordes bestätigt (NStZ 2019, 276 = NZV 2019, 306 m. Anm. Preuß = zfs 2019, 235). Im "Berliner-Raserfall" war dies noch wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz abgelehnt worden (BGHSt 63, 88 = NJW 2018, 1621 = NStZ 2018, 409 m. Anm. Schneider 528 = DAR 2018, 216 = StRR 4/2018, 19/VRR 4/2018, 15 [jew. Hillenbrand]). Zu illegalen Autorennen aus verkehrspsychologischer Sicht Barthelmess NZV 2019, 289.
4. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB, 111a StPO)
Ein nach einem mit Alkoholmissbrauch verbundenen Verkehrsdelikt zur Eignung des Kraftfahrzeugführers vorgelegtes Gutachten ist zur Entkräftung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB jedenfalls dann nicht geeignet, wenn es vor Ablauf der in den Beurteilungsrichtlinien zur Kraftfahreignung vorgesehenen Mindestfrist von sechs Monaten erstellt worden ist (OLG Oldenburg DAR 2019, 216 m. Bspr. Hillmann/Schubert 229). Hat eine Angeklagte vor und nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen, liegt die Tat bereits längere Zeit zurück (hier: Mehr als ein Jahr und sieben Monate) und befand sie sich zur Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation, können dies Umstände sein, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu widerlegen (OLG Hamburg NZV 2019, 428 [Rinio]). Die maßgebliche Grenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB ist bei jedenfalls mindestens 1.500 EUR anzusetzen (LG Dresden DAR 2019, 527 m. Anm. Ernst).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis eines Drittstaats (hier: Türkei) hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf. Die Einziehung eines türkischen Führerscheins ist nicht zulässig. Auf dem türkischen Führerschein ist ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre anzubringen, § 69b Abs. 2 S. 2 StGB (AG Böblingen NStZ-RR 20...