Folgender Personenkreis ist, nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 4–6, von Leistungen nach dem SGB II grds. ausgeschlossen:

  • ausländische Mitbürger, die weder in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer oder Selbstständige nach EU-Recht freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, soweit nicht die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 3 eingreift,
  • ausländische Mitbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 – umstritten ist, ob der hierzu parallel in der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII) geregelte Leistungsausschluss verfassungsgemäß ist, s. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 12.2.2020 – 1 BvR 1246/19, ASR 2020, 150, das entschieden hat, die Versagung von PKH durch das LSG für das Geltendmachen eines Sozialhilfeanspruchs trotz der Regelung in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII wegen mangelnder Erfolgsaussichten verstoße gegen den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG),
  • Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3,
  • die in einer stationären Einrichtung Untergebrachten, § 7 Abs. 4, sowie die Bezieher von Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnlicher Leistungen öffentlich-rechtlicher Art, Abs. 4 S. 1,
  • Personen, die sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen, (Nichterreichbarkeit), § 7 Abs. 4a,
  • Auszubildende, § 7 Abs. 5 u. 6.

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

ZAP F. 18, S. 1149–1154

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