Das SGB II regelt die Anrechnung von Einkommen einerseits und Vermögen andererseits unterschiedlich, insb. hinsichtlich der Höhe der Freibeträge. Die Begriffe sind demnach gegeneinander abzugrenzen.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen alles, was in der Bedarfszeit wertmäßig zufließt. Grundsätzlich ist auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, s. etwa zur Verteilung einmaliger Einnahmen § 11 Abs. 3 S. 4 (sog. modifizierte Zuflusstheorie, s. etwa BSG, Urt. v. 6.10.2011 – B 14 AS 94/10 R). Vermögen ist all das, was bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits vorhanden ist, s. näher zur Abgrenzung etwa BSG, Urt. v. 9.8.2018 – B 14 AS 20/17 R, ZAP F. 18, S. 1631 f., wobei als maßgebliche zeitliche Grenze für die Unterscheidung der Leistungsantrag nach § 37 – zum Antrag s. unten, III – anzusehen ist (BSG, Urt. v. 24.4.2015 – B 4 AS 22/14 R, ZAP F. 18, S. 1430).
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des BSG kann nach Antragstellung ein Leistungsantrag nicht mit der Folge zurückgenommen oder beschränkt werden, dass zwischenzeitlich zugeflossene Einnahmen zu (geschontem) Vermögen werden. Eine nachträgliche Rücknahme/Begrenzung des Antrags würde, so das Gericht, dann einen nicht zulässigen nachträglichen Eingriff in die materiell-rechtliche Rechtslage bedeuten. Zwar könne ein Antrag nachträglich zurückgenommen werden mit der Folge des Erlöschens des Leistungsanspruchs, jedoch nicht mit der Wirkung, dass sich der Tag der Unterscheidung von Einkommen und Vermögen verschiebt (BSG, Urt. v. 24.4.2015 – B 4 AS 22/14 R, a.a.O.).
Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, § 11 Abs. 2 S. 1.
Dies gilt grds. auch für einmalige Einnahmen, zu denen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden sind, werden diese allerdings im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 S. 4.
Nicht zu berücksichtigende Einnahmen werden in § 11a aufgelistet.
§ 11 b bestimmt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind.
Die Alg II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V) enthält Sonderregelungen v.a. für die Berechnung von Einkommen (§§ 2 ff. Alg II-V) sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen (§ 1) und Vermögen (§ 7).