Nur erwerbsfähige Personen erhalten Alg II. Zum Anspruch auf Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben – hierzu sogleich unter c) – s. oben I unter „Hinweis”. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1).

 

Hinweis:

Die Feststellung von Erwerbsfähigkeit erfolgt nach näherer Maßgabe des § 44a durch die Agentur für Arbeit. Deren Entscheidung kann u.a. der Leistungsträger widersprechen, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre (§ 44a Abs. 1 S. 2 Nr. 2). Die Agentur für Arbeit hat dann im Widerspruchsverfahren eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einzuholen und ist an diese Stellungnahme gebunden (§ 44a Abs. 1 S. 4–6).

Ausländische Mitbürger können i.S.v. § 8 Abs.1 nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (§ 8 Abs. 2 S. 1).

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