Das SGB II ist als Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I, S. 2955) überwiegend zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Es wird umgangssprachlich auch „Hartz IV” genannt, weil Ausgangspunkt des Gesetzes Reformvorschläge der sog. Hartz-Kommission (benannt nach ihrem Vorsitzenden Peter Hartz) waren, die im August 2002 vorgelegt wurden. Das SGB II war und ist politisch umstritten – SPD und Bündnis 90/Die Grünen, die damals als Regierungsparteien das Gesetz initiiert hatten, sind zwischenzeitlich von dieser Art der Grundsicherung abgerückt – und fügte die bisher im SGB III geregelte Arbeitslosenhilfe und die im früheren Bundessozialhilfegesetz normierte Sozialhilfe zu einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammen.
Wie der Name des Gesetzes zum Ausdruck bringt, handelt es sich bei dem SGB II um ein Arbeitsmarktgesetz, das, wie § 1 Abs. 2 zeigt, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen soll, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Eine Bezugnahme auf die Aufgabe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nämlich den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (wie in § 1 BSHG a.F. und seit 1.1.2005 in § 1 S. 1 SGB XII normiert), fehlte zunächst und wurde erst als Folge der grundlegenden Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010
- zum Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG,
- zur realitätsgerechten und nachvollziehbaren Ermittlung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den Gesetzgeber durch Bemessung aller existenznotwendigen Aufwendungen – insb. auch hinsichtlich des Schulbedarfs für Kinder, denen ansonsten der Ausschluss von Lebenschancen droht – in einem transparenten und sachgerechten Verfahren und
- zur Notwendigkeit einer vom Gesetzgeber zunächst als entbehrlich angesehenen Härtefallklausel für atypische Sonderbedarfe (s. nunmehr § 21 Abs. 6; s. 1 BvL 1/09 u.a., NJW 2010, 505, hierzu etwa Luik jurisPR-SozR 4/2010 Anm. 1, ferner Sartorius ZAP F. 18, S. 1119 ff.)
zum 1.4.2011 als § 1 neu in das SGB II eingefügt.
§ 1 Abs. 2 enthält weitere Ausführungen zu Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insb.: Die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Dies ist Ausdruck des hinter dem Gesetz stehenden Konzepts des aktivierenden Sozialstaats, dem zumindest implizit die These zugrunde liegt, die Arbeitslosigkeit beruhe auf der Inaktivität (Faulheit) der Arbeitslosen (s. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 1 Rn 1). Das Ziel der Aktivierung kommt in dem Grundsatz des Forderns und Förderns zum Ausdruck, mit dem das 1. Kapitel überschrieben ist, obwohl dort zwar ausführlich das Fordern, das Fördern jedoch gar nicht (s. aber Kapitel 3, § 14) angesprochen wird; zum Missverhältnis von Fördern und Fordern s. Berlit info also 2003, 195. Die Hartz-Kommission hatte hingegen im Sommer 2002 einstimmig einen Regelbedarf für Alleinstehende mit 511 EUR mtl. vorgeschlagen (festgesetzt hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2005 345 EUR) und ferner einen Mindestlohn über 7,50 EUR mit dem Hinweis, wenn man gegenüber Arbeitslosen weitgehende Forderungen erhebe, müssten sie auch angemessen gefördert werden (Interview mit Peter Hartz, SZ v. 15.11.2013).