1. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Alg II (§ 19 Abs. 1) hat nach § 7 zur Voraussetzung:
a) Altersgrenze, § 7 Abs. 1 Nr. 1
Leistungsberechtigt sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a – je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahre – noch nicht erreicht haben.
b) Erwerbsfähigkeit, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8
Nur erwerbsfähige Personen erhalten Alg II. Zum Anspruch auf Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben – hierzu sogleich unter c) – s. oben I unter „Hinweis”. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1).
Hinweis:
Die Feststellung von Erwerbsfähigkeit erfolgt nach näherer Maßgabe des § 44a durch die Agentur für Arbeit. Deren Entscheidung kann u.a. der Leistungsträger widersprechen, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre (§ 44a Abs. 1 S. 2 Nr. 2). Die Agentur für Arbeit hat dann im Widerspruchsverfahren eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einzuholen und ist an diese Stellungnahme gebunden (§ 44a Abs. 1 S. 4–6).
Ausländische Mitbürger können i.S.v. § 8 Abs.1 nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (§ 8 Abs. 2 S. 1).
c) Hilfebedürftigkeit, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 3, § 9, §§ 11–13
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft bilden und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, gilt das auch für Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und von dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebendem Partner (§ 9 Abs. 2 S. 1 u. 2).
Zur Bedarfsgemeinschaft gehört der in § 7 Abs. 3 genannte Personenkreis. Dies sind:
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihre Partner (Nr. 1 und 3),
- die im Haushalt lebenden Eltern (oder ein Elternteil) eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren und die im Haushalt lebenden Partner dieses Elternteils (Nr. 2),
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren der in den Nr. 1–3 genannten Personen, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (Nr. 4).
Hinweis:
Zu den Partnern nach § 7 Abs. 3 gehören neben den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern nach dem LPartG (§ 7 Abs. 3a und b) nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c auch Personen, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Damit werden Partner eheähnlicher bzw. partnerschaftsähnlicher Gemeinschaften in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen; es gilt insoweit hinsichtlich des tatbestandlich vorausgesetzten, wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, die Vermutensregelung nach § 3a. Da seit dem 1.10.2017 die Eheschließung auch Personen gleichen Geschlechts offensteht, besteht seitdem nicht mehr die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft zu gründen. Partner einer vor dem 1.10.2017 begründeten Lebenspartnerschaft können diese in eine Ehe umwandeln, § 20a Abs. 1 LPartG.
aa) Berücksichtigung von Einkommen, §§ 11–11b
Das SGB II regelt die Anrechnung von Einkommen einerseits und Vermögen andererseits unterschiedlich, insb. hinsichtlich der Höhe der Freibeträge. Die Begriffe sind demnach gegeneinander abzugrenzen.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen alles, was in der Bedarfszeit wertmäßig zufließt. Grundsätzlich ist auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, s. etwa zur Verteilung einmaliger Einnahmen § 11 Abs. 3 S. 4 (sog. modifizierte Zuflusstheorie, s. etwa BSG, Urt. v. 6.10.2011 – B 14 AS 94/10 R). Vermögen ist all das, was bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits vorhanden ist, s. näher zur Abgrenzung etwa BSG, Urt. v. 9.8.2018 – B 14 AS 20/17 R, ZAP F. 18, S. 1631 f., wobei als maßgebliche zeitliche Grenze für die Unterscheidung der Leistungsantrag nach § 37 – zum Antrag s. unten, III – anzusehen ist (BSG, Urt. v. 24.4.2015 – B 4 AS 22/14 R, ZAP F. 18, S. 1430).
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des BSG kann nach Antragstellung ein Leistungsantrag nicht mit der Folge zurückgenommen oder beschränkt werden, dass zwischenzeitlich zugeflossene Einnahmen zu (geschontem) Vermögen werden. Eine nachträgliche Rücknahme/Begrenzung des Antrags würde, so das Gericht, dann einen nicht zulässigen nachträglichen Eingriff in die materie...