2.1 Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz: WEG. Kommentar, 20., vollständig neu bearb. Aufl. 2020, C.H. Beck, 1.016 S., 79 EUR
Für den im Wohnungseigentumsrecht tätigen Anwalt ist es kaum denkbar, die Fälle ohne einen Blick in den Bärmann/Pick: WEG zu bearbeiten. Der Kommentar liegt nun in der 20. Auflage vor, allein dies ist schon ein Qualitätsmerkmal. Die neue Auflage wurde von einem Autorenteam bearbeitet, das sich durch vertiefte Kenntnisse im WEG-Recht auszeichnet. Die klare Gliederung und das umfassende Sachverzeichnis erleichtern die Arbeit ebenso wie die zahlreichen Querverweise. Der Fokus des Werks liegt darauf, anhand der Kommentierung eine gute und schnelle Problemlösung zu finden. Wo nicht auf den ersten Blick eine herrschende obergerichtliche Meinung erkennbar ist, sind Wege aufgezeigt, um zu einer raschen, pragmatischen Lösung zu finden. Der Kommentar weist die Besonderheit auf, dass sowohl die geltenden Vorschriften des WEG-Rechts umfassend und kenntnisreich kommentiert sind als auch ein durchaus spannender Blick in die Zukunft ermöglicht wird. Die von den Autoren sog. Arbeitshilfe zur WEG-Reform ist viel mehr als das. Der Leser kann sich durch die klug gewählte Darstellung ein umfassendes Bild von den Änderungen machen, die – so die WEG-Reform in der jetzigen Fassung Gesetz wird – auf ihn zukommen. Eine schnellere Möglichkeit, sich über die geplante Reform zu informieren, dürfte es kaum geben. Jeder Anwalt, der sich mit WEG-Recht befasst, ist gut beraten, die anstehenden Probleme anhand dieses Kommentars zu lösen. Im Hinblick darauf, dass bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse, die vor Inkrafttreten der Reform gefasst werden bzw. worden sind, weiterhin das bisherige Recht anzuwenden ist, wird der Bärmann/Pick wohl der aktuellste Kommentar bleiben.
RAin und FAin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Annegret Harz, München
2.2 Zehelein (Hrsg.), COVID-19 – Miete in Zeiten von Corona, 1. Aufl. 2020, C.H. Beck, 260 S., 39 EUR
Die COVID-19-Pandemie hat nicht nur massive Folgen für das Gesundheitssystem, sondern auch für die Wirtschaft. Hierzu zählen auch Mieter und Vermieter. Die Pandemie hat das deutsche Recht und damit auch die deutschen Juristen völlig unvorbereitet getroffen. Das gilt auch für das Mietrecht. Der Gesetzgeber hat in einem Schnellschuss versucht, besondere Härtefälle kurzfristig zu regeln. Dabei sind wegen der Eile und der auch für die Ministerialbeamtinnen völlig neuen Situation auch handwerkliche Fehler gemacht worden. Die Regelungen sind auch nur ein Stückwerk. Umso erfreulicher ist es, dass der Beck-Verlag innerhalb kürzester Zeit nicht nur eine eigene Zeitschrift (COVuR), sondern auch zwei Sammelbände (neben dem vorliegend zu besprechenden Werk auch noch Schmidt, COVID-19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise, s. dazu auch die Rezension von Naumann in diesem Buchreport ZAP 21/2020, S. 1110) mit Beiträgen namhafter Fachleute aus der Praxis herausgegeben hat. 13 Rechtsanwälte und Richter beschäftigen sich mit den für den Praktiker bedeutsamen Auswirkungen der Pandemie auf den Mietvertrag. Beginnend mit den allgemeinen Fragen vom Vertragsschluss bis zur Rückgabe geht es dann natürlich um den neuen Kündigungsschutz in Art. 240 § 2 EGBGB und um die Frage, ob und ggf. welche Gewährleistungsrechte dem Mieter zustehen. Streyl befasst sich mit der wohl in der Gewerberaummiete bedeutsamen Frage der Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Behandelt werden aber auch die Sonderprobleme der vermieteten Eigentumswohnung, des Leasingvertrags und der Zwangsvollstreckung in Pandemiezeiten. Insgesamt ein Werk, das jedem Praktiker eine Hilfestellung bei der Bearbeitung von diesen neuen Fragestellungen an die Hand gibt. Sicher werden einzelne Fragestellungen inzwischen auch in unzähligen Fachaufsätzen behandelt, aber hier erhält man eine Übersicht über die bedeutsamen Fragestellungen. Die Autoren haben dabei die bis zur Veröffentlichung erschienenen Fachbeiträge ausgewertet. Rechtsprechung konnte natürlich nicht ausgewertet werden, da die Mehrzahl der Verfahren gerade erst bei den Gerichten eingeht.
Prof. Dr. Ulf Börstinghaus, weiterer Aufsicht führender Richter, Gelsenkirchen