Die COVID-19-Pandemie hat nicht nur massive Folgen für das Gesundheitssystem, sondern auch für die Wirtschaft. Hierzu zählen auch Mieter und Vermieter. Die Pandemie hat das deutsche Recht und damit auch die deutschen Juristen völlig unvorbereitet getroffen. Das gilt auch für das Mietrecht. Der Gesetzgeber hat in einem Schnellschuss versucht, besondere Härtefälle kurzfristig zu regeln. Dabei sind wegen der Eile und der auch für die Ministerialbeamtinnen völlig neuen Situation auch handwerkliche Fehler gemacht worden. Die Regelungen sind auch nur ein Stückwerk. Umso erfreulicher ist es, dass der Beck-Verlag innerhalb kürzester Zeit nicht nur eine eigene Zeitschrift (COVuR), sondern auch zwei Sammelbände (neben dem vorliegend zu besprechenden Werk auch noch Schmidt, COVID-19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise, s. dazu auch die Rezension von Naumann in diesem Buchreport ZAP 21/2020, S. 1110) mit Beiträgen namhafter Fachleute aus der Praxis herausgegeben hat. 13 Rechtsanwälte und Richter beschäftigen sich mit den für den Praktiker bedeutsamen Auswirkungen der Pandemie auf den Mietvertrag. Beginnend mit den allgemeinen Fragen vom Vertragsschluss bis zur Rückgabe geht es dann natürlich um den neuen Kündigungsschutz in Art. 240 § 2 EGBGB und um die Frage, ob und ggf. welche Gewährleistungsrechte dem Mieter zustehen. Streyl befasst sich mit der wohl in der Gewerberaummiete bedeutsamen Frage der Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Behandelt werden aber auch die Sonderprobleme der vermieteten Eigentumswohnung, des Leasingvertrags und der Zwangsvollstreckung in Pandemiezeiten. Insgesamt ein Werk, das jedem Praktiker eine Hilfestellung bei der Bearbeitung von diesen neuen Fragestellungen an die Hand gibt. Sicher werden einzelne Fragestellungen inzwischen auch in unzähligen Fachaufsätzen behandelt, aber hier erhält man eine Übersicht über die bedeutsamen Fragestellungen. Die Autoren haben dabei die bis zur Veröffentlichung erschienenen Fachbeiträge ausgewertet. Rechtsprechung konnte natürlich nicht ausgewertet werden, da die Mehrzahl der Verfahren gerade erst bei den Gerichten eingeht.

Prof. Dr. Ulf Börstinghaus, weiterer Aufsicht führender Richter, Gelsenkirchen

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge