Kompetenz und Aufgabenstellung dieses Gremiums werden verändert: Selbstständig machte der Beirat mangels Ermächtigung oder mangels Beschluss der Eigentümergemeinschaft bislang gar nichts, sondern kommt lediglich seinen Unterstützungsaufgaben im Hinblick auf die Amtsführung des Verwalters nach (§ 29 Abs. 2 S. 1 WEG-E). Eine Kontrollfunktion (Prüfungsvorbehalt plus Stellungnahme) ist ihm jetzt ausdrücklich nur im Hinblick auf Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung eingeräumt (§ 29 Abs. 2 S. 2 WEG-E). Rechnungen und Kostenvoranschläge sind im Unterschied zum bisherigen Recht (§ 29 Abs. 3 WEG) nicht mehr ausdrücklich seiner Prüfungskompetenz unterworfen. Das bleibt auch unschädlich, denn seine Kompetenz ist erheblich erweitert worden: Neben der Unterstützung des Verwalters hat ihn der Beirat jetzt auch zu überwachen (§ 29 Abs. 2 WEG-E). Ehrenamtlich tätige Beiräte haften auch nur noch für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG-E). Die Stellung des Verwaltungsbeirats ist also wesentlich gestärkt.
Selbstverständlich stehen ihm auch alle Informationsrechte eines Wohnungseigentümers, insb. der Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, zu (§ 9b Abs. 4 WEG-E).
Zusammengefasst besitzt der Beirat die Kompetenz:
- den Verwalter zu unterstützen (§ 29 Abs. 2 S. 1 WEG-E),
- den Verwalter zu überwachen (§ 29 Abs. 2 S. 1 WEG-E),
- die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter zu vertreten (§ 9b Abs. 2 WEG-E und in diesem Zusammenhang
- Ansprüche gegen den Verwalter durchzusetzen (hinweisend: BT-Drucks 19/22634, S. 48),
- anstelle des Verwalters eine Versammlung einzuberufen (§ 24 Abs. 3 WEG-E),
- den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung zu prüfen und mit einer eigenen Stellungnahme zu versehen (§ 29 Abs. 2 S. 2 WEG-E) und
- die Niederschrift über die Versammlungen zu unterzeichnen (§ 24 Abs. 6 S. 2 WEG-E).
Schon fast "erstaunlich" mutet die Feststellung des Gesetzgebers an: "§ 29 Abs. 2 S. 1 verleiht dem Beirat indes nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verwalters anzueignen" (ausdrücklich: BT Drucks 19/22634, S. 48).
Im Unterschied zur bisherigen starren Regelung zur Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats können die Eigentümer nun flexibel zur Mitgliederzahl beschließen (§ 29 Abs. 1 WEG-E). Gibt es nur ein Mitglied, bekleidet es zugleich den Beiratsvorsitz. Im Falle mehrerer Mitglieder können Beiratsämter sowohl durch Beschluss der Eigentümerversammlung als auch gremienintern vergeben werden.