Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen. Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist (BVerwG NJW 2020, 1603 = DAR 2020, 402). Der VGH Mannheim (DAR 2020, 226 m. Anm. Koehl) hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie EGRL 126/2006 eine Berechtigung des Mitgliedstaats des nur vorübergehenden Aufenthalts vorsieht, im Zuge einer Aberkennungsentscheidung i.S.v. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie EGRL 126/2006 auf dem EG-Kartenführerschein einen (Sperr-)Vermerk durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen "D" im Feld 13 auf einem EU-Kartenführerschein einzutragen. – Hat die Ausstellungsbehörde die EU-Fahrerlaubnis zum Erlöschen gebracht, kommt ein erleichterter Umtausch nach § 30 Abs. 1 S. 1 FeV nicht mehr in Betracht. Weder die deutsche Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht müssen überprüfen, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist. Es ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers, ggf. rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der Ausstellungsbehörde einzuleiten (VGH München NJW 2020, 2654; zum verpflichtenden Umtausch von Führerscheinen Rebler NZV 2020, 235). Der in einem EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige ausgestellte Ersatzführerschein ist – anders als der im Wege des Umtauschs einer in Deutschland erteilten Fahrerlaubnis erteilte Führerschein eines anderen EU-Mitgliedstaats – keine "neue" Fahrerlaubnis. Ist einem Verurteilten in Deutschland die von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechtskräftig entzogen und ihm nach Ablauf der Sperrfrist nicht wiedererteilt worden, berechtigt ein solcher Ersatzführerschein nicht zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Deutschland (OLG Celle VRS 137, 273 = NZV 2020, 483 [Ternig]). Gegen die Fahrerlaubnisbehörde besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises über die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs im Ausland, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wird (OVG Lüneburg DAR 2020, 345 m. Anm. Greefe).