Die seit 13.10.2017 geltende Strafvorschrift des § 315d StGB ("Verbotene Kfz-Rennen") wird in der Praxis immer bedeutsamer (Übersichten bei Schulz-Merkel NZV 2020, 397; Ternig zfs 2020, 304). Insbesondere Auslegung und Anwendung des gesetzgeberisch verunglückten § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ("Alleinraser") sind dabei problematisch. Das OLG Köln (NStZ-RR 2020, 224 = NZV 2020, 436 [Quarch]) teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmtheit des § 315d Abs. Nr. 3 StGB, die in den Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen an das BVerfG gemündet sind (DAR 2020, 218 = VRR 3/2020, 18 = StRR 3/2020, 32 [jew. Deutscher]), sondern folgt der Ansicht des KG (DAR 2020, 149 = VRR 2/2020, 15 = StRR 3/2020, 26 [jew. Burhoff] = NZV 2020, 210 [Winkelmann]). Dabei werde i.R.d. Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausreizt. Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Erforderlich ist jedoch, dass der Fahrer gerade die Erzielung der möglichst hohen Geschwindigkeit als Mittel einsetzen will, um einer bereits bestehenden, die typischen Renngefahren auslösenden Verfolgungssituation zu entkommen (zum Driften als "höchstmögliche Geschwindigkeit" OLG Zweibrücken zfs 2020, 528).
§ 315f StGB ermöglicht die Einziehung des am Rennen beteiligten Kfz. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung ist auch als mildere Maßnahme an die lediglich vorbehaltene Einziehung (§ 74f Abs. 1 StGB) zu denken, die allerdings nicht ohne Weiteres einen der Einziehung gem. § 74 Abs. 1 StGB gleichzustellenden Strafmilderungsgrund darstellt (OLG Köln VRR 7/2020, 17 = StRR 8/2020, 25 [jew. Deutscher]). Im Rahmen der Einziehung ist die Eigenschaft als Halter eines Kfz lediglich ein widerlegbares Indiz für die Eigentümerstellung (BGH NStZ-RR 2020, 171).
Eng verwandt mit diesem Komplex ist das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes beim Führen eines Kfz mit hoher Geschwindigkeit. Im zweiten Durchlauf des "Berliner Raserfalls" (BGHSt 63, 88 = NJW 2018, 1621 = DAR 2018, 216 = VRR 4/2018, 15 = StRR 4/2018, 19 [jew. Hillenbrand]) hat der BGH die Verurteilung eines der Beteiligten u.a. wegen Mordes bestätigt, hinsichtlich des anderen erneut zurückverwiesen. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs vertraut. Für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, kommt es daher darauf an, ob er den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat (NJW 2020, 2900 m. Anm. Grünewald = NStZ 2020, 602 m. Anm. Steinert = NZV 2020, 517 m. Anm. Preuß = VRR 8/2020, 19 = StRR 8/2020, 21 [jew. Hillenbrand]). Ähnliches gilt für die sog. Polizeiflucht-Fälle (BGH DAR 2020, 390 = VRR 8/2020, 23/StRR 6/2020, 23 [jew. Deutscher]).