Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zur Annahme eines manipulierten Unfalls, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. In dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung liegt jedoch keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Der Tatrichter darf sich in Fällen dieser Art nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen. Allein die Häufung von Beweisanzeichen rechtfertigt auch nicht die Anwendung des Anscheinsbeweises; die Häufung von Beweisanzeichen für eine Verkehrsunfallmanipulation wird vielmehr nur der Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin dienen können, dass eine solche vorliegt (BGH NJW 2020, 1072 = zfs 2020, 195 = VRR 1/2020, 12 [Lorenz]); vgl. a. LG Detmold NZV 2020, 206 [Franzke]; Klein zfs 2020, 188).

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