Das von einem Ordnungspolizeibeamten oder Polizeibeamten i.R.d. hoheitlichen Verkehrsüberwachung erstellte Messprotokoll dient dazu, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Es hat nicht bloß innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts und dessen Verwendung gemäß seiner PTB-Zulassung. Die von einem "privaten Dienstleister" vorgenommene gesetzeswidrige Verkehrsmessung und das dabei von ihm erstellte Messprotokoll, das vorher von dem zuständigen Ordnungspolizeibeamten blanko unterschrieben worden war, damit verschleiert wird, dass die Verkehrsmessung nicht wie gesetzlich vorgesehen von der Polizei durchgeführt worden ist, stellt nicht nur eine schriftliche Lüge dar, sondern eine strafbare Falschbeurkundung im Amt durch den Ordnungspolizeibeamten, zu der der private Dienstleister Beihilfe geleistet hat (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2020,44 = zfs 2020, 291 = NZV 2020, 380 [Bollacher]). Wer ein mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehenes Kfz-Kennzeichenschild, welches an dem Kfz, für das es zugeteilt ist, angebracht ist, mit gelber Folie und schwarzen Buchstaben überklebt, um bei der anschließenden Teilnahme am Straßenverkehr i.R.v. Tankvorgängen vorzutäuschen, das Fahrzeug sei im Ausland zugelassen, und letztlich nicht als Täter von (versuchten) Tankbetrügereien überführt zu werden, begeht keine Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB, sondern eine Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2020, 226).
Abschließende Hinweise:
Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen und Bußgeldsachen stellt König DAR 2020, 362 vor. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Straf- und Bußgeldverfahren erörtern Deutscher VRR 5/2020, 5 und Fromm DAR 2020, 251. Zur faktisch öffentlichen Verkehrsfläche bei § 142 StGB OLG Zweibrücken DAR 2020, 1553 = VRR 5/2020, 16 = StRR 7/2020, 29 (jew. Burhoff). Das plötzliche Abbremsen eines Kfz ist ein Widerstandleisten mit Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 Alt. 1 StGB, da insoweit der Einsatz von körperlich wirkender Kraft gegen Sachen (hier: auffahrendes Polizeifahrzeug) ausreicht, wenn er mittelbar gegen die Person wirkt (BGH NStZ-RR 2020, 288 Ls.). Die Verwertbarkeit einer "freiwillig" abgegebenen Blutprobe nach fehlerhafter Belehrung behandelt OLG Hamm BA 57, 231 = VRR 6/2020, 18 = StRR 7/2020, 18 [jew. Urbanczyk]. Zur Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkung hinsichtlich eines "Zufallsfunds" (Fahren ohne Fahrerlaubnis) im Rahmen einer Observation wegen des Verdachts der Rauschgiftkriminalität KG NStZ 2019, 429 = StraFo 2019, 213 = StRR 5/2019, 16 (Burhoff) = NZV 2020, 423 (Henseler).