Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kfz, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kfz geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde i.d.R. auch dann nicht ohne weitere Aufklärung unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen, wenn eine kombinierte Rauschwirkung mit Alkohol vorgelegen hat. Auch in einem solchen Fall haben die Fahrerlaubnisbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung eines MPU-Gutachtens zur Klärung der durch die Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden. Das kumulative Vorliegen des fehlenden Trennens mit einer weiteren Zusatztatsache i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt i.d.R. nicht aus sich heraus zur Anwendbarkeit von § 11 Abs. 7 FeV (OVG Münster NJW 2020, 1010 = NZV 2020, 327 [Gail]; VG Neustadt/Weinstraße NZV 2020, 328 [Koehl]). Ein zweimaliges Führen eines Kfz unter Cannabiseinfluss erlaubt es der Fahrerlaubnisbehörde i.d.R. nicht, die Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung einer MPU-Begutachtung zu entziehen. § 11 Abs. 7 FeV, der es ausnahmsweise ermöglicht, die Fahrerlaubnis ohne MPU-Begutachtung zu entziehen, erfordert besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen die Behörde die mangelnde Fahreignung des Betroffenen ohne Weiteres selbst feststellen kann (OVG Münster NJW 2020, 2047 = NZV 2020, 440 [Hühnermann]). Ein solcher Fall ist auch im Wege einer Gesamtschau nicht anzunehmen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zeitnah vor der Entziehung einmal unter Cannabiseinfluss ein Kfz geführt hat und ein Führen eines Kfz unter Einfluss von Amphetamin mehr als sechs Jahre vor der behördlichen Entscheidung erfolgt ist (OVG Münster BA 57, 190 = NZV 2020 383 [Hühnermann]). Auch bei gelegentlichem Konsum von medizinischem Cannabis gilt das Trennungsgebot (VG Oldenburg DAR 2020, 347 m. Anm. Koehl). Trifft ein gelegentlich Cannabis konsumierender Fahrer aktiv Vorkehrungen, um im Falle einer Verkehrskontrolle den Cannabiskonsum zu verschleiern (hier: Mitführen von CleanUrin), rechtfertigt ausnahmsweise bereits der erste Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Fahren und Konsum die Entziehung der Fahrerlaubnis (OVG Bremen DAR 2019, 646 = NZV 2020, 213 [Koehl]). Jedenfalls ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum ist von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen (OVG Schleswig zfs 2020, 297; dazu auch VG Neustadt/Weinstraße DAR 2020, 275). Der einmalige Konsum einer harten Droge (hier: Cocain) reicht aus, um die Fahreignung zu verneinen und die Fahrerlaubnis zu entziehen (VG Aachen VRR 9/2020, 19 [Burhoff]; zum einmaligen Konsum von Ecstasy VGH München zfs 2020, 535). – Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (VGH München SVR 2020, 356; VG Lüneburg BA 57, 243 = VRR 9/2020, 20 [Burhoff]).