Die Übermittlung des Ergebnisses eines Drogenvortests durch die Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde ist datenschutzrechtlich zulässig. Eine Frist von zwei Monaten ist für die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Drogenkonsum i.d.R. angemessen (OVG Bremen NJW 2020, 1897 = zfs 2020, 354). Die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung in den Fällen des § 11 Abs. 8 FeV setzt nicht voraus, dass die Gutachtenanforderung ihrerseits auch noch im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung rechtmäßig ist. Insoweit ist vielmehr auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der zu überprüfenden Anordnung abzustellen (OVG Bautzen zfs 2020, 416 auch zur angemessenen Beibringungsfrist). Ein nach der Ersttat eingeholtes, bei der Entscheidung über eine erneute Fahrerlaubnisentziehung fast zwei Jahre altes MPU-Gutachten kann i.R.d. gebotenen Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ggf. eine erneute Begutachtung erübrigen. Dies kann der Fall sein bei einem für ein Trennen von Konsum und Fahren von den Gutachtern zwingend für erforderlich erachteten Drogenverzicht, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass das Gutachten wegen des Zeitablaufs oder aus anderen Gründen nicht mehr aussagekräftig und verwertbar ist (OVG Münster NJW 2020, 2047 = NZV 2020, 440 [Hühnermann]; zur Verwertung eines früheren Gutachtens VGH München NJW 2020, 2745 Ls.).
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände als sonstige Tatsache die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (OVG Magdeburg NJW 2020, 2129). Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO verbietet nicht, Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in Verfahren mit anderer Zielsetzung (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer) in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (VGH München DAR 2020, 229).
Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 S. 1 StVG überlagert und begrenzt das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 S. 5 bis 7 StVG (BVerwG NJW 2020, 2974 = DAR 2020, 586 m. Anm. Kalus = zfs 2020, 416). § 4 Abs. 6 S. 4 StVG ist dahin auszulegen, dass Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis durch das Kraftfahrtbundesamt erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand erhöhen (OVG Lüneburg DAR 2020, 224 = zfs 2020, 235).
Behauptete Vermögensschäden sind i.d.R. nicht geeignet, ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis an der Erlangung vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes gegen die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis zu begründen (VGH München zfs 2020, 475; zum einstweiligen Rechtsschutz im Verkehrsverwaltungsverfahren Koehl DAR 2020, 187).