(BGH, Urt. v. 26.6.2020 – V ZR 173/19) • Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109. Dies gilt auch, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird. Grundsätzlich gilt dies auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Hinweis: Demgegenüber ist die Ertüchtigung des Gemeinschaftseigentums i.d.R. aufwändiger und mit weitaus höheren Kosten verbunden. Ob und unter welchen Voraussetzungen gem. § 21 Abs. 4 WEG ein Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Beseitigung des Trittschallmangels am Gemeinschaftseigentum bestehen könnte, bedurfte keiner Entscheidung, da der Beklagte einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht hat. Zu Recht bejahte das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG.

ZAP EN-Nr. 518/2020

ZAP F. 1, S. 1112–1112

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?