10.1 Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2021, C. H. Beck, 1.080 S., 119 EUR
Zwischen der jetzt vorliegenden 5. Auflage und der 4. Auflage des Deckenbrock/Henssler liegen sechs Jahre, in denen rasante Fortentwicklungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden haben. Diese haben grundsätzliche Fragen zur Definition von Rechtsdienstleistungen und zum Umfang der Inkassoerlaubnis aufgeworfen, z.B. bezüglich diverser Legal-Tech-Modelle, der Wirksamkeit von Forderungsabtretungen oder der Beurteilung von Vertragsgeneratoren. Die Neuauflage hat hierzu das Grundsatzurteil des BGH (Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, ZAP EN-Nr. 2/2020) zum Portal wenigermiete.de, umfangreiche Rechtsprechung und Literatur sowie zahlreiche Änderungen des RDG, des RDGEG und der RDV berücksichtigt. Auch die Änderungen durch das „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassowesen und zur Änderung weiterer Vorschriften” vom 22.12.2020 (BGBl I 2020, S. 3320), von dem weite Teile erst am 1.10.2021 in Kraft getreten sind, werden in der Kommentierung berücksichtigt. Auf das verabschiedete und bereits verkündete „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt” vom 10.8.2021 (BGBl I 2021, Nr. 53 S. 3415), mit dem insb. der Rechtsrahmen für Legal-Tech-Unternehmen angepasst wird und mit dem die Qualität der Rechtsdienstleistungen stärker überprüft und gesichert werden soll, geht der Kommentar zum Stand November 2020 (damaliger Referentenentwurf) ein und bietet richtungweisende Informationen. Rechtsstand der Bearbeitung ist der 1.1.2021. Neben dem RDG werden das RDGEG sowie die RDV mit kommentiert. Ein ausführliches Sachregister ermöglicht es dem Benutzer, Fragestellungen schnell aufzufinden.
Fazit: Das Werk richtet sich an alle Praktiker, die mit dem Rechtsdienstleistungsrecht befasst sind und stellt, als „Komplettpaket”, das keinen Aspekt der Rechtsthematik auslässt, eine unverzichtbare Informationsquelle und Entscheidungshilfe dar.
RA und FA für Informationstechnologierecht Dr. Harald Schneider, Siegburg
10.2 Moos/Schefzig/Arning (Hrsg.), Praxishandbuch DSGVO, 2. Aufl. 2021, R&W Fachmedien Recht und Wirtschaft, 1.350 S., 199 EUR
Das „Praxishandbuch DSGVO” ist ein äußerst praktischer Leitfaden zum Datenschutzrecht. Er hilft beim Verständnis und bei der Umsetzung der wichtigsten Regelungen in die Praxis. Um noch mehr Praxisnähe herzustellen, hangelt sich das Werk nicht Artikel für Artikel durch die DSGVO, wie es in Kommentaren zu diesem Gesetz üblich ist. In diesem Werk werden hingegen in den ersten fünf Kapiteln die erforderlichen Grundlagen vermittelt, die zum Verständnis dieses komplexen Rechtsgebiets unumgänglich sind. Anschließend folgen weitere Kapitel, die sich jeweils einem typischen Problemfeld widmen, wie etwa dem Umgang mit Betroffenen bzw. Betroffenenrechten, der Auftragsverarbeitung und der gemeinsamen bzw. der getrennten Verantwortlichkeit, internationalen Datenübermittlungen, Beschäftigtendaten, aber auch dem Datenschutzmanagement oder der Datenschutzorganisation. Der Praktiker wird diesen Ansatz, der ihn auf direktem Weg zu lösungsorientierten Antworten führt, nach kurzer Zeit im Alltagseinsatz zu schätzen wissen.
Eines der insgesamt 21 Kapitel befasst sich mit den wichtigsten Leitentscheidungen des EuGH zur DSGVO und stellt jeweils die zentralen Aspekte dar. Ein anderes Kapitel wirft einen Blick über den Tellerrand und betrachtet die Rechtslage im deutschsprachigen Nachbarland Österreich. Ebenfalls hervorzuheben ist der Umstand, dass das Werk bereits die Regelungen zum künftigen TTDSG im Blick hat und entsprechende Hilfestellungen bietet. Positiv fällt die gute Lesbarkeit des Werkes ins Auge, die nicht nur durch die hervorragenden Inhalte, sondern auch durch deren optische Aufbereitung erzielt wird. So wird der Fließtext regelmäßig durch Praxishinweise, Beispiele, Checklisten und auch ein paar Grafiken unterbrochen. Dieses Werk ist bestimmt nicht das günstigste zum Thema DSGVO, sicherlich aber eines, das im Regal eines Datenschutz-Praktikers nicht fehlen sollte.
RA Michael Rohrlich, Würselen