Auf Vorlage des OLG Hamm hat der BGH entschieden, dass ein elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO unterfällt (NJW 2021, 1404 m. Anm. Gübner = DAR 2021, 220 m. Bespr. Fromm = zfs 2021, 169 = StRR 4/2021/31 = VRR 3/2021, 22 [jew. m. Anm. Burhoff]). Ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display (SmartKey) stellt ein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO dar (OLG Hamm zfs 2021, 529). Grundsätzlich fällt die Nutzung einer Powerbank an sich – auch dann nicht, wenn sie in den Händen gehalten wird – nicht unter den Tatbestand der unerlaubten Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung. Hält der Betroffene jedoch die Powerbank, die mit einem Touchscreen versehen war, mit der rechten Hand neben dem Lenkrad, blickt auf den Bildschirm und wischt erkennbar mit dem Daumen auf dem Touchscreen, um den Ladezustand abzufragen, hat er einen Berührungsbildschirm i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genutzt (OLG Koblenz DAR 2021, 221 = zfs 2021, 290). Die Einlassung des Fahrzeugführers, er habe eine Bürste zur Bartpflege verwendet, ist eine Schutzbehauptung, wenn ein Foto zeigt, dass er einen Gegenstand ans Ohr hält (AG Frankfurt/M. DAR 2021, 224).

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