In einem ersten Schritt muss geprüft werden, ob die zwischen dem gegenüber K1 unterhaltspflichtigen Vater und der Mutter von K2 getätigte Rollenwahl aus unterhaltsrechtlicher Sicht akzeptiert werden kann.
Nach der Rechtsprechung kann die Beschränkung eines unterhaltspflichtigen Elternteils auf die Rolle des Hausmanns bzw. der Hausfrau allenfalls unter engen Voraussetzungen aus unterhaltsrechtlicher Sicht akzeptiert werden. Die Kinder aus der geschiedenen Ehe bzw. früheren Beziehung müssen die mit der Rollenwahl verbundene Reduzierung der Einkünfte und damit ihres Unterhalts nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des unterhaltspflichtigen Elternteils und seiner neuen Familie an der von ihnen gewählten Rollenverteilung ihr Interesse an der Beibehaltung der eigenen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (BGH, Beschl. v. 11.2.2015 – XII ZB 181/14, NJW 2015, 1178 m.w.N.).
Maßgeblich ist also, ob es anerkennenswerte und deutlich überwiegende Gründe für die in der neuen Beziehung getroffene Rollenwahl mit der Übernahme der Hausfrauen- bzw. Hausmanntätigkeit des aus seiner ersten Ehe unterhaltspflichtigen Partners gibt. Für die Frage, ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, gilt dabei ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt (BGH, Urt. v. 21.2.2001 – XII ZR 308/98, BGHZ 147, 19; FamRZ 2001, 614).
Der bloße Wunsch des Unterhaltspflichtigen nach einer intensiveren Kindesbeziehung ist nicht ausreichend. Zusätzlich müssen noch weitere Gründe hinzutreten, wie z.B. das wesentlich höhere Einkommen des berufstätigen Partners (BGH, Urt. v. 13.3.1996 – XII ZR 2/95, FamRZ 1996, 796; BGH, Urt. v. 12.4.2006 – XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010; OLG Koblenz, Beschl. v. 21.9.2016 – 13 UF 257/16, NZFam 2017, 615) oder die fehlende Möglichkeit einer – auch nur zeitweisen – Kinderbetreuung durch Dritte.
Folglich darf ein seinen Kindern aus erster Ehe oder einen früheren Beziehung barunterhaltspflichtiger Elternteil aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall diese Rollenverteilung rechtfertigen. Nur dann ist auch der neue Ehegatte/Partner nicht verpflichtet, insoweit auf die außerhalb der Ehe bestehende Unterhaltspflicht seines Ehegatten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urt. v. 5.10.2006 – XII ZR 197/02, FamRZ 2006, 1827; BGH, Urt. v. 13.3.1996 – XII ZR 2/95 – FamRZ 1996, 796). Diese besonderen Gründe muss der Unterhaltspflichtige im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem anspruchstellenden Kind darlegen und ggf. nachweisen (BGH, Urt. v. 13.3.1996 – XII ZR 2/95, FamRZ 1996, 796).
Unterhaltsrechtlich akzeptiert werden kann die Rollenwahl auch dann, wenn in der früheren Ehe der nunmehr betreuende Ehegatte ebenfalls die Betreuung der Kinder übernommen hatte, folglich also kein Rollenwechsel erfolgt ist (BGH, Urt. v. 12.4.2006 – XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010).
Nicht hinzunehmen ist eine solche Rollenwahl allerdings dann, wenn in der neuen Verbindung keine eigenen Kinder des barunterhaltspflichtigen Elternteils von diesem zu betreuen sind, sondern „nur” Kinder des derzeitigen Partners aus einer anderen Verbindung (Volker FuR 2014, 139 m.w.N.).
Reichen die Gründe für die getätigte Rollenwahl nicht aus, ist dem – bisher erwerbstätig gewesenen – Unterhaltspflichtigen weiterhin eine Vollerwerbstätigkeit zuzumuten; er gilt in diesem Umfang als leistungsfähig und schuldet in entsprechendem Umfang auf der Basis seines fiktiven Einkommens bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit Unterhalt.