Ist kein ausreichendes tatsächliches oder hypothetisches Einkommen zur Begründung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit vorhanden, könnte als Basis für einen Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes auch der Anspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils gegen seinen neuen Ehepartner auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB herangezogen werden (zum Familienunterhalt s. auch BGH, Urt. v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, NJW 2013, 686). Dabei ist dieser Unterhaltsanspruch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht erst im Rahmen einer verschärften Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, sondern auch schon bei der Beurteilung der „normalen” Leistungsfähigkeit i.R.d. § 1603 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 20.3.2002 – XII ZR 216/00, NJW 2002, 1646 ff.; BGH, Urt. v. 29.10.2003 – XII ZR 115/01, NJW 2003, 3770).
Jeder Ehegatte hat für den Unterhalt der Familie seine Arbeitskraft und sein Vermögen einzusetzen. Dabei muss nicht jeder in gleicher Weise tätig werden, sondern es hängt von den persönlichen Fähigkeiten und von der zwischen den Ehegatten gewählten Verteilung der Aufgaben ab (§ 1360 BGB). Führt ein Ehegatte den Haushalt, dann gilt die Haushaltsführung als gleichwertiger Beitrag zum Familienunterhalt (§ 1360 S. 2 BGB).
Zur Berechnung des Familienunterhaltsanspruchs wird das bereinigte Einkommen beider Eheleute zusammengerechnet; der Anspruch auf Familienunterhalt beläuft sich auf die Hälfte dieses Gesamteinkommens (BGH, Urt. v. 20.3.2002 – XII ZR 216/00, NJW 2002, 1646). Denn bei der Bemessung des Familienunterhalts gilt uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz, sodass kein Erwerbstätigenbonus abgezogen werden darf (BGH, Urt. v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11; FamRZ 2013, 363, BGH, Urt. v. 14.1.2004 – XII ZR 149/01, FamRZ 2004, 792, 794; BGH, Urt. v. 20.3.2002 – XII ZR 216/00, FamRZ 2002, 742).
Da aber der neue Ehepartner des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht gesteigert unterhaltspflichtig ist, muss auch i.R.d. geschuldeten Familienunterhalts sein Ehegattenselbstbehalt berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 12.4.2006 – XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010).
Jedoch ist der Familienunterhalt gesetzlich ausgestaltet als Teilhabeanspruch beider Ehegatten für sich und die Kinder an den gemeinsam erwirtschafteten Einkünften. Der Anspruch geht damit folglich regelmäßig nicht auf Geldzahlung, sondern nur auf Teilhabe am Familieneinkommen (also Mitnutzung der Wohnung und der angeschafften Gegenstände; BGH, Urt. v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, NJW 2013, 686; FamRZ 2013, 363; BGH FamRZ 2003, 860, 865). Damit scheidet der Familienunterhalt als unmittelbare Begründung für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aus.