Beispiel:
Der Ex-Ehemann und Vater V des Kindes K hat wieder geheiratet und lebt mit seiner neuen Ehefrau EF zusammen, die über Erwerbseinkommen verfügt. Aus dieser Ehe ist das Kind K2 hervorgegangen, das der V betreut. Er bezieht Elterngeld.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Erziehungsgeld während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (BGH, Beschl. v. 11.2.2015 – XII ZB 181/14, NJW 2015, 1178, BGH, Urt. v. 12.4.2006 – XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010; Seiler FF 2017, 355, 356).
Einer Erwerbspflicht steht schon entgegen, dass Kinder nach ihrer Geburt regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen, die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Für die Zeit seines Bezugs ersetzt das Elterngeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst ggf. bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils (BGH, Urt. v. 12.4.2006 – XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010; Volker FuR 2014, 139 m.w.N.).
Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige seine Elternzeit verdoppelt. Ist der Bezieher des Elterngelds jedenfalls für die ersten zwei Lebensjahre des von ihm betreuten weiteren Kindes nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Auszahlungszeitraum verdoppelt, auch wenn damit die Halbierung des monatlich gezahlten Betrages einhergeht (BGH, Beschl. v. 11.2.2015 – XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 m. Anm. Schlecht). Ob dies bei konkurrierenden Ansprüchen i.H. des Mindestunterhalts im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Kinder noch uneingeschränkt gilt, nachdem sich die Betreuungsmöglichkeiten von Kindern ständig verbessern, ist nicht im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe zu klären (OLG Koblenz, Beschl. v. 14.4.2020 – 13 WF 165/20, FamRZ 2020,1914; OLG Koblenz, Beschl. v. 8.3.2021 – 7 UF 613/20, FamRZ 2021, 1037, Rn 49, 50).
Das Elterngeld ist mit dem den Sockelbetrag von 300 EUR (bei verlängertem Bezug von 150 EUR) übersteigendem Betrag immer als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen einzustufen. Die Anrechnung des Sockelbetrags erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 11 S. 4 BEEG. Danach ist der Sockelbetrag ebenfalls für Unterhaltszwecke heranzuziehen, wenn gem. § 1603 Abs. 2 BGB der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes gedeckt werden muss (Henjes in: Eschenbruch, Unterhaltsprozess, 7. Aufl. 2021, Kap. 4 Rn 203). Es ist folglich – im von § 11 S. 4 BEEG vorgegebenen Rahmen – nur für den Unterhalt einzusetzen, wenn es zusammen mit anderen Einkünften oberhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt (BGH, Beschl. v. 11.2.2015 – XII ZB 181/14, NJW 2015, 1178).
Nach dem Ende des Bezugszeitraum von Elterngeld greift die zuvor dargestellte Hausmann/Hausfrauen-Rechtsprechung wieder (Seiler FF 2017, 355, 357 m.w.N.).