1. Beurteilungsbeitrag über den Zeitraum der Abordnung
Ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Beschäftigter abgeordnet, stellt sich die Frage, ob er im Falle der Abordnung an eine andere Behörde von dieser für den Zeitraum der Abordnung dienstlich beurteilt wird oder ob die abgeordnete Behörde lediglich einen Beurteilungsbeitrag leistet, der dann Gegenstand der dienstlichen Beurteilung der Stammbehörde ist. Im zu entscheidenen Fall ging es um die Abordnung eines im Landesdienst stehenden Richters zwecks Erprobung an das Bundesgericht.
Die Beurteilung eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Bediensteten ist Sache des Dienstherrn (BVerwGE 157, 168 Rn 31). Die Beurteilung der von dem Bediensteten erbrachten Leistung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis (BVerwGE 150, 359, 360 f.). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich der Bedienstete aufgrund der dienstlichen Beurteilung auch bei einem anderen Dienstherrn um das bereits innegehabte oder um ein höheres Statusamt bewirbt. Hauptfunktion der dienstlichen Beurteilung ist es aber, die optimale Verwendung des Bediensteten durch seinen Dienstherrn zu gewährleisten und auf diese Weise die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bestmöglich zu sichern. Dementsprechend hat die dienstliche Beurteilung von Bediensteten die Aufgabe, die allein an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung des Dienstherrn für die Vergabe eines öffentlichen Amtes vorzubereiten und damit der Klärung einer Wettbewerbssituation beizutragen. Als eine die persönlichen Angelegenheiten des Bediensteten betreffende Maßnahme wird sie grds. vom Dienstvorgesetzten, der vom Dienstherrn bestimmt wird, wahrgenommen (BVerwGE 21, 127, 129 f.).
Das BVerwG hat in seinem Beschl. v. 20.6.2022 (2 B 45/21) ausgeführt, die Abordnung lasse das bestehende Dienstverhältnis grds. unberührt. Dementsprechend sei grds. auch die Stammbehörde für die dienstliche Beurteilung maßgeblich. Nur wenn es das Recht des Dienstherrn ausdrücklich vorsehe, dass im Fall der Abordnung die Abordnungsbehörde die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum der Abordnung zu erstellen habe, liege die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung nicht bei der Stammbehörde. Erstelle die Behörde, an die der Beschäftigte abgeordnet gewesen sei, für die Dauer der Abordnung eine „Beurteilung”, so handele es sich regelmäßig lediglich um einen Beurteilungsbeitrag.
Hinweis:
Diesen Beurteilungsbeitrag kann der Beschäftigte wegen § 44a VwGO nicht isoliert verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.
2. Begrenzung des Bewerberkreises bei Fortsetzung des Auswahlverfahrens
Ein Stellenbesetzungsverfahren kann aus verschiedenen Gründen „im ersten Durchlauf” nicht zu seinem Ende gelangen, sei es, dass die Auswahlentscheidung gerichtlich beanstandet worden ist, sei es, weil der Beamte bereits anderweitig befördert oder in den Ruhestand versetzt worden ist. Unter welchen Maßgaben die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens erfolgen kann, ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschl. v. 20.4.2022 (5 ME 152/21, NVwZ-RR 2022, 511 f.) ausgeführt, dass sich die ursprüngliche Auswahlentscheidung erledigt habe und sie daher – sofern das Verfahren fortgesetzt werde – neu zu treffen sei. Denn die bei der neuen Auswahlentscheidung nicht ausgewählten Beamten müssten Gelegenheit erhalten, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch in Bezug auf den neu ausgewählten Beamten effektiv geltend zu machen. Dabei sei zu berücksichtigten, dass im Falle der Fortsetzung eines Auswahlverfahrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zu treffenden neuen Auswahlentscheidung maßgeblich sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.1.2017 – 2 BvR 2076/16, juris Rn 26; BVerwG, Beschl. v. 29.4.2016 – 1 WB 27.15, juris Rn 18). Die neue Auswahlentscheidung sei nicht auf den Bewerberkreis der vorangegangenen (erledigten) Auswahlentscheidung beschränkt. Vielmehr sei die Auswahlentscheidung auch bei Fortsetzung eines Auswahlverfahrens nach dem Leistungsprinzip grds. nicht auf den bei der vorangegangenen Auswahlentscheidung betrachteten Bewerberkreis begrenzt
3. Umsetzung wegen zahlreicher krankheitsbedingter Fehltage zur Sicherung der Funktionsfähigkeit
Ist ein Beamter in leitender Funktion (einer Kommune) häufig dienstunfähig erkrankt, stellt sich für den Dienstherrn die Frage nach der Reaktionsmöglichkeit, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu garantieren. In Betracht kommt eine Umsetzung des Beamten. Die Umsetzung ist die Änderung des konkret-funktionellen Aufgabenbereichs innerhalb der Behörde.
Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Hierbei sind dem Dienstherrn grds. sehr weite Grenzen gesetzt. Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern. Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie maßgeblich durch einen Ermessensmissbrauch geprägt ist. Demnach beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein sachlicher ...