Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen
Ebenso wie die übrigen Beschäftigten sind auch Mitglieder der Personalräte von Organisationsmaßnahmen wie Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Zuweisung betroffen. Nach den Personalvertretungsgesetzen (hier: § 48 Abs. 2 SächsPersVG) ist die Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung eines Mitglieds des Personalrats gegen seinen Willen nur zulässig, wenn sie auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat u.a. aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat der Maßnahme zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis, das als personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht eigener Art anzusehen ist, begründet keinen (materiellen) Anspruch des Personalrats auf Rückgängigmachung von Maßnahmen, die unter Missachtung dieses Erfordernisses getroffen und umgesetzt werden. Es ist vielmehr – ebenso wie die in §§ 80 und 81 SächsPersVG geregelten Beteiligungsrechte – rein verfahrensrechtlicher Natur und räumt dem Personalrat lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren ein.
Das BVerwG hebt in seinem Beschl. v. 29.4.2022 (5 P 10/20) hervor, dass ein Rechtsanspruch des Personalrats auf Rückgängigmachung einer Maßnahme, die unter Missachtung des Beteiligungsrechts getroffen worden sei, nach dem Sinn und Zweck der Beteiligungsnorm nicht geboten sei. Die Vorschrift solle in erster Linie die ungestörte Ausübung des Personalratsamts sichern und den Mitgliedern des Personalrats die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen geben, welche sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamts hindern könnten. Der Schutz des betroffenen Personalratsmitglieds sowie der Schutz des Personalrats würden hinreichend wirksam dadurch sichergestellt, dass weder das Personalratsmitglied noch der Personalrat die personellen Maßnahmen ohne Zustimmung des Personalrats hinnehmen müssten. Denn die Vorschrift verschaffe dem Personalrat bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen, die gegen den Willen des Personalratsmitglieds erfolgten, ein absolutes Vetorecht. Seine fehlende oder verweigerte Zustimmung könne nicht durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden.
Hinweis:
Das Zustimmungserfordernis gilt bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen von Ersatzmitgliedern, die nur vorübergehend als Stellvertreter eines zeitweilig verhinderten gewählten Mitglieds in den Personalrat eintreten, solange, wie diese Mitglieder des Personalrats sind.