Nach Nr. 9.1 der Anl. 4 zur Fahrerlaubnisverordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung; dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (OVG Schleswig zfs 2022, 297 Ls.)

 

Hinweis:

Zur Frage der Gleichbehandlung von Alkohol und Cannabis Graw NZV 2022, 357.

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