1. Einbeziehung von Konzentrationsflächen für Windenergie in das gesamträumliche Planungskonzept
Gegenstand des Verfahrens war die planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Änderung des Flächennutzungsplans an Standorten außerhalb der vorhandenen und neu ausgewiesenen Sonderbauflächen für Windenergie die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB eintreten zu lassen. Nach der vorgenannten Regelung stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 i.d.R. auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Das BVerwG hat in seinem Urt. v. 24.1.2023 (4 CN 6/21, KlimR 2023, 186 f. = NVwZ 2023, 998 ff. = BauR 2023, 1338 ff. = UPR 2023, 303 ff. = ZfBR 2023, 576 ff.) bestimmt, dass die Gemeinde Flächen, für die ein Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung Windenergie festsetze, nicht in das gesamträumliche Konzept für eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB einbeziehen müsse.
§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB setze vielmehr voraus, dass diese Rechtswirkungen nach dem planerischen Willen der Gemeinde mit der Ausweisung einer Positivfläche als Konzentrationsfläche erreicht werden sollten. Die planende Gemeinde habe also die Wahl, ob sie mit einer positiven Standortzuweisung lediglich die dargestellten Flächen für die Windenergienutzung vorhalten und gegen konkurrierende Nutzungen sichern (sog. qualifizierte flächenbezogene Darstellungen) oder eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung für den gesamten Planungsraum betreiben wolle. Entscheide sich die Gemeinde für qualifizierte flächenbezogene Darstellungen, entfielen die spezifischen Rechtfertigungsanforderungen, die der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB geschuldet seien. Versehe sie ihre Standortplanung – sei es in Form einer Erst- oder Änderungsplanung – hingegen mit einer Ausschlusswirkung, müsse sie ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept vorlegen und die sonstigen Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Konzentrationsflächenplanung erfüllen.
2. Anforderungen an die Bekanntmachung eines Satzungsbeschlusses zur Verlängerung einer Veränderungssperre
In der Praxis ist es üblich, dass zur Sicherung seiner Planung der Rat einer Kommune eine Veränderungssperre beschließt und diese erforderlichenfalls verlängert.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist nach § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB um ein Jahr verlängern. Die Verlängerung bedarf eines Satzungsbeschlusses nach § 16 Abs. 1 BauGB (BVerwGE 120, 138, 140).
Das BVerwG hebt in seinem Urt. v. 25.4.2023 (4 CN 9/21) hervor, dass eine Veränderungssperre nur erlassen – und verlängert – werden dürfe, wenn die Planung, die sie sichern solle, ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Wesentlich sei dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt habe. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpfe, einzelne Vorhaben auszuschließen, reiche nicht aus. Eine Veränderungssperre – und damit auch ihre Verlängerung – scheide ferner aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lasse, d.h. wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar seien oder sonst eindeutig sei, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lasse.
Hinweis:
Für die nach § 16 Abs. 2 BauGB erforderliche öffentliche Bekanntmachung einer Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor: Die Gemeinde kann entweder die Satzung bekannt machen (§ 16 Abs. 2 S. 1 BauGB) oder im Wege der Ersatzverkündung bekannt machen, dass eine Veränderungssperre oder ihre Verlängerung beschlossen wurde (§ 16 Abs. 2 S. 2 BauGB). Um dem Normadressaten das Inkrafttreten neuen Rechts bewusst zu machen, genügt es für den räumlichen Geltungsbereich, wenn das Plangebiet in der Bekanntmachung schlagwortartig gekennzeichnet ist (vgl. BVerwGE 69, 344, 349 f.). Entsprechendes gilt für die Geltungsdauer einer Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung.