1. Schmerzensgeld wegen „Mobbings”
Zunehmend wird kritikfähiges Verhalten auch im öffentlichen Dienst unter dem Stichwort „Mobbing” thematisiert. Die konkrete Ausprägung erfährt „Mobbing” durch einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Mögliche Anspruchsgrundlage ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Die unmittelbare Haftung des Dienstherrn für die durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht entstandenen Schäden ist bereits vom Reichsgericht entwickelt und nachfolgend vom BVerwG übernommen worden (vgl. BVerwGE 13, 17, 19 f.; BVerwGE 162, 253 Rn 9 jeweils m.w.N.). Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (vgl. zuletzt BVerwG NVwZ 2023, 609 Rn 9 m.w.N.). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. BVerwGE 118, 10, 13); sie verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden (vgl. BVerwG NVwZ 2013, 797 Rn 10 m.w.N.).
Hinweis:
Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch, soweit durch eine gezielte Unterbeschäftigung die Fürsorgepflicht verletzt worden ist.
Nach dem Urt. des BVerwG v. 28.3.2023 (2 C 6/21, ZTR 2023, 431 f. = IÖD 2023, 182 ff. = NZA 2023, 1044 ff. = LKV 2023, 216 ff.) soll mit der Bezeichnung als „Mobbing” ein bestimmtes Gesamtverhalten als Verletzungshandlung im Rechtssinne qualifiziert werden. Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing” bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liege darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen führen könne. Wesensmerkmal der als „Mobbing” bezeichneten Beeinträchtigung sei die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukomme.
2. Konkurrentenstreit bei der Vergabe eines Dienstpostens und Aufgabenzuschnitt
Streitigkeiten bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst gibt es nicht nur bei Beförderungen, sie können auch schon bei der Vergabe von Dienstposten, also bei der Vergabe eines neuen Aufgabenbereichs vorkommen, ohne dass damit eine Beförderung verbunden ist. Da die Veränderung des Aufgabenbereichs jederzeit rückgängig gemacht werden kann, stellt sich die Frage, ob für einen solchen Konkurrentenschutz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überhaupt ein Anordnungsgrund gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann sich in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund daraus ergeben, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund sei allerdings erst anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt des ausgewählten Bewerbers auf dem strittigen Dienstposten und der (noch zu treffenden) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt (st. Rspr., vgl. BVerwGE 141, 271 Rn 29 f.).
In weiterem Zusammenhang hat sich das BVerwG in seinem aktuellen Beschl. v. 31.1.2023 (1 W-VR 27/22) damit befasst, welche Möglichkeiten der Dienstherr bei dem Zuschnitt ein Dienstpostens hat. Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liege es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimme. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG werde nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt seien. Der Dienstherr sei insb. berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; insofern müsse der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein. Dabei falle die Entscheidung darüber, welchen „Zuschnitt” ein Dienstposten haben solle, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen seien und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich seien, in das Or...