1. Beteiligungsrechte des Personalrats bei der Erstellung von Anforderungsprofilen
Im öffentlichen Dienst bedarf es zur Gewichtung der Stellen und der hierzu korrespondierenden Besoldung und Vergütung der Beschäftigten der Beschreibung der Aufgaben. Dies erfolgt durch den Dienstherrn und öffentliche Arbeitgeber dadurch, dass er die Stellen mit Anforderungsprofilen versieht. Dabei stellt sich die Frage, ob der Personalrat bei der Erstellung der Anforderungsprofile zu beteiligen ist.
Das BVerwG hat durch seinen Beschl. v. 28.2.2023 (5 P 2.21, NZA-RR 2023, 379 ff. = IÖD 2023, 170 ff. = ZfPR online 2023, Nr. 7-8, 2-4) befunden, dass dem Personalrat bei der Erstellung von Anforderungsprofilen keine Beteiligungsrechte zustehen. Die in Anforderungsprofilen festgelegten und gewichteten Leistungsmerkmale seien weder als Beurteilungsrichtlinien mitbestimmungspflichtig noch unterlägen sie als Auswahlrichtlinien seiner Mitwirkung.
Anforderungsprofile seien sachbezogen. Sie bezögen sich nicht wie Beurteilungsrichtlinien auf eine oder mehrere bestimmte Personen. Ihr Gegenstand sei vielmehr der jeweils zu besetzende Dienstposten und die auf ihm konkret wahrzunehmenden Aufgaben. In diesem Sinne hätten Anforderungsprofile den Charakter einer allgemeinen Regel, da sie mit ihren personenunabhängigen Vorgaben alle Beschäftigten beträfen, die in der Vergangenheit oder Gegenwart Inhaber des betreffenden Dienstpostens gewesen seien oder künftig mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betraut würden. Dem stehe nicht entgegen, dass Anforderungsprofile – bei Beamtenstellen – jeweils die besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens, d.h. eines (einzelnen) Amts im konkret-funktionellen Sinne festlegten.
Hinweis:
Die Erstellung von Anforderungsprofilen ist dem Vorfeld der Personalauswahl zuzuordnen. Sie sind ebenso wie die auf ihrer Grundlage vorgenommenen Stellenausschreibungen Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber, um die Stellen des öffentlichen Dienstes bestmöglich zu besetzen (vgl. BVerwGE 101, 112, 115). Dass die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen des Dienstherrn im Rahmen einer Stellenbesetzung in die Auswahlentscheidung einfließen können bzw. einfließen, rechtfertigt keine andere Entscheidung (vgl. BAGE 43, 26, 30 und BAG, DB 1984, 1199).
2. Billigungsfiktion der Zustimmung des Personalrats
Bei einer nach § 78 ff. BPersVG (und den entsprechenden Personalvertretungsgesetzen der Länder) mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unterrichtet nach § 70 Abs. 2 S. 1 BPersVG die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Nach § 70 Abs. 3 S. 3 BPersVG gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert.
Die Äußerungsfrist des Personalrats beginnt nach dem Beschluss des BVerwG v. 18.4.2023 (5 P 15.21, NVwZ-RR 2023, 718 ff.) erst mit der vollständigen Unterrichtung durch die Dienststellenleitung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu laufen. Der Beginn der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion hänge dementsprechend davon ab, ob eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Unterrichtung des Personalrats erfolgt sei. Die Personalvertretung sei zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, die hierfür erforderlichen Unterlagen seien ihr vorzulegen. Die Unterrichtung des Personalrats sei entsprechend dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens umfassend und damit vollständig, wenn dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werde, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens benötige. Die Unterrichtung müsse so umfassend erfolgen, dass er alle entscheidenden Gesichtspunkte kenne, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein könnten. Halte der Personalrat die ihm erteilten Auskünfte nicht für ausreichend, sei er u.U. gehalten, noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu der von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme zu verlangen. Ein Anspruch auf Erfüllung des Auskunftsverlangens bestehe allerdings nur in dem Umfang, in dem der Personalrat die Kenntnis der Unterlagen zur Durchführung seiner Aufgaben benötige.
Hinweis:
Es entspricht dem Zweck der Unterrichtungspflicht, dass sich der nicht ordnungsgemäß unterrichtete Personalrat nicht auf eine Sachentscheidung einzulassen braucht. Hat der Personalrat unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung die Zustimmung (vorsorglich) verweigert und äußert er sich in der Sache, löst dieser Umstand die Zustimmung nicht aus.