Hinweis:
Den Ersatz von Reparaturkosten beim Haftpflichtschaden erläutern Wenker NZV 2023, 295, Ignácz, DAR 2023, 319 und Looschelders, zfs 2023, 364.
a) Fiktive Abrechnung
Ein Geschädigter hat grds. die Wahl, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadenersatz geltend macht. Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien” Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (LG Trier DAR 2023, 459 m. Anm. Wehrl). Bei der fiktiven Abrechnung muss sich der Geschädigte einen bei der ersatzweisen Anschaffung eines Neufahrzeugs erzielbaren Rabatt regelmäßig nicht anrechnen lassen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Anschaffung eines Neufahrzeugs unter Berücksichtigung des Sonderrabatts günstiger wäre als die Anschaffung eines entsprechenden Gebrauchtwagens. Bezieht sich der Rabatt auf den Erwerb eines Gebrauchtwagens, ist er anzurechnen, wenn er dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglich ist, etwa weil er i.R.d. Geschäftsbetriebs typischerweise in Anspruch genommen wird (OLG Stuttgart DAR 2023, 217 = zfs 2023, 157 m. Anm. Scholten = VRR 7/2023, 19 [Nugel]). Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grds. Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils. Allerdings muss sich der Geschädigte in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Betrieb nicht ausgelastet und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen. Dies gilt sowohl bei der konkreten als auch bei der fiktiven Schadensabrechnung (BGH NJW 2023, 2421 = zfs 2023, 498). Will der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen, muss er den Wiederbeschaffungswert hinreichend darlegen, woran es fehlen kann, wenn Vorschäden des Fahrzeugs ungewiss sind und die Laufleistung des Fahrzeugs unklar ist (OLG Hamm VRR 5/2023, 16 [Nugel]).
b) Vorschäden
Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die nicht nur der Behebung des Unfallschadens, sondern auch eines Vorschadens dienen, richtet sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Eine Vorteilsanrechnung kommt nicht in Betracht, wenn der Geschädigte die Behebung eines weiteren, nicht durch den Unfall verursachten Schadens unterlässt. Setzt der Geschädigte zeitgleich durch den Unfall verursachte und nicht durch den Unfall verursachte Schäden instand, ist es angemessen, hinsichtlich der allen Reparaturmaßnahmen dienenden Aufwendungen eine Vorteilsanrechnung vorzunehmen, die sich danach bemisst, wie sich die übrigen Reparaturkosten auf die reparierten Schäden verteilen (OLG Stuttgart DAR 2023, 270 = NJW-RR 2023, 809; zu unreparierten Altschäden näher Roß DAR 2023, 311).
c) Nutzungsausfall und Mietwagenkosten
Bei privat genutzten Pkw kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht, wenn Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit dargelegt und bewiesen sind. Eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit besteht nicht, wenn der Eigentümer den Pkw wegen unfallbedingter Verletzungen nicht hätte nutzen können (OLG Hamm NZV 2023, 171 m. Anm. Moser). Ein einen Pkw nutzender Ehegatte ist zur Anmietung eines gleichwertigen Pkw (hier: Porsche) für die Dauer der Reparatur berechtigt, wenn der Pkw zum Lebensbedarf der Familie gehörte und bei einem Unfall beschädigt wurde. Dies gilt auch, wenn der Pkw über die Firma des anderen Ehegatten geleast war (OLG Celle DAR 2023, 212 m. Anm. Herberger = NJW-RR 2023, 14). Dem Geschädigten ist die Nutzung eines McLaren 720 mit eingeschränktem Laderaum und ohne Winterreifen als Zweitwagen für Alltagsfahrten in den Wintermonaten während der Reparaturdauer eines Bentleys nicht zumutbar (OLG Hamburg NJW-RR 2023, 738 = NZV 2023, 422 [Bachmor]). Eine Nutzungsausfallentschädigung steht dem Geschädigten nicht zu, wenn ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, dessen Nutzung ihm zumutbar ist. Dass der Zweitwagen anders als das beschädigte Fahrzeug keine Anhängerkupplung hat, ist ohne Belang, da die Nutzungsausfallentschädigung nicht der Absicherung von Transportzwecken dient (OLG Zweibrücken DAR 2023, 272). In Bezug auf den Nutzungsausfall von Oldtimer-Fahrzeugen weisen diese Fahrzeuge als Liebhaberstücke das grundsätzliche Gepräge von nicht für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zwingend notwendigen Gegenständen auf. Allein subjektive Annehmlichkeiten rechtfertigen keinen Nutzungsausfallersatz. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verle...