a) Insolvenzbedingte Kündigungsklausel
Bereits das Urt. des BGH v. 27.10.2022 (XI ZR 213/12) hat gezeigt, wie problematisch insolvenzbedingte Kündigungsklauseln im Rahmen von Franchise-Verträgen sind (dazu umfassend: Schulzweida, ZVertriebsR 2024, 71 f. m.w.N.). Diese Grundsätze sind nun noch einmal durch den BGH mit Urt. v. 19.10.2023 (IX ZR 249/22) unterstrichen worden, zwar nicht im Hinblick auf einen Franchise-Vertrag, sondern auf die insolvenzbedingte Kündigung eines Bauvertrags. Diese Grundsätze der BGH-Entscheidung können aber auch auf Franchise-Verträge übertragen werden.
b) Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB
Für den BGH ist entscheidend, dass für die unter Bezugnahme auf den Vertrag erklärte fristlose Kündigung wegen eines Insolvenzantrags ein objektiv sachlicher Grund besteht, welcher über das bloße Bestreben des Vertragspartners, die Bestimmungen der §§ 103–118 InsO zu unterlaufen, hinausgehe.
Wirksam sind aus Sicht des BGH – und darin liegt die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung v. 19.10.2023 – solche Klauseln, für die das Gesetz eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässt und bei deren Vorliegen die Insolvenz eines Vertragsteils die Vertragserfüllung erheblich beeinträchtigen würde. Insofern muss eine fristlose Kündigung nicht auf die Insolvenz als solche, sondern den wichtigen Grund (z.B. rückständige Franchise-Gebühren) bezogen werden.
c) Bedeutung für Franchise-Systeme
Entscheidend ist somit, dass beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen der Insolvenz eines Franchise-Nehmers immer dargestellt werden kann, dass für diese fristlose Kündigung objektiv ein sachlicher Grund besteht und demgemäß die Kündigung nicht nur einem Ziel dient, die Bestimmungen der §§ 103–108 InsO zu unterlaufen. Dies gilt insb. dann, wenn das Verhalten des Franchise-Nehmers insgesamt – unabhängig von der Kündigung – auch einen wichtigen Grund darstellt, der eine fristlose Kündigung des abgeschlossenen Franchise-Vertrags gem. § 314 BGB zulässt.
Insofern sollte in jedem Franchise-Vertrag trotz der Generalklausel des § 314 Abs. 1 BGB für eine fristlose Kündigung des Franchise-Vertrags als wichtiger Grund der Zahlungsverzug des Franchise-Nehmers angeführt werden, sei es z.B. für erfolgte Warenlieferungen des Franchise-Gebers oder rückständige Franchise-Gebühren. Dann liegt einer fristlosen Kündigung bei einer Insolvenz des Franchise-Nehmers immer ein wichtiger Grund zugrunde. Die Insolvenz des Franchise-Nehmers als solche sollte hingegen nicht genannt werden.