a) Informationsaustausch auf der Grundlage der Vertikal-GVO
Bereits im Beitrag zum Inkrafttreten der neuen EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsbindungen zum 1.6.2022 (EU-VO 720/2022) v. 23.11.2022 (Flohr, ZAP 2022, 1163) wurde darauf hingewiesen, welche Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer zu stellen sind, damit dieser nicht als kartellrechtswidrig angesehen werden kann.
Zugleich wurde die Warnung ausgesprochen, dass ein solcher Informationsaustausch u.a. dann als kartellrechtswidrig anzusehen ist, wenn dieser z.B. zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer oder Franchise-Nehmern untereinander während einer ERFA-Tagung erfolgt und dann entsprechende Absprachen (z.B. Preis- und/oder Gebiets-/Kundenabsprachen) getroffen werden (s. umfassend zum Informationsaustausch Metzlaff, in: Handbuch EU-Gruppenfreistellungsverordnungen, 3. Aufl. 2023, § 9 Rn 84 ff.; s. auch Leitlinien zur Vertikal-GVO Rn 96 ff.).
b) Entscheidung des OLG Düsseldorf
Genau diesen Punkt hat das OLG Düsseldorf in seinem Urt. v. 19.12.2023 noch einmal herausgestellt, in dem es darum ging, dass Unternehmen des Süßwarenhandels in einem Zeitraum von 2006–2008 sich über den Stand der Verhandlungen sowie Sonderforderungen bzw. Markenprodukte mit dem Lebensmitteleinzelhandel ausgetauscht hatten.
Dabei stellte das OLG Düsseldorf insb. fest, dass zwischen den Unternehmen ein kartellrechtswidriger Informationsaustausch in gemeinsamen Sitzungen des Arbeitskreises Konditionenvereinigung e.V. erfolgte.
In entsprechender Weise muss man davon ausgehen, dass jeder Informationsaustausch im Rahmen einer ERFA-Tagung oder sonstigen Meetings eines Franchise-Systems oder auch Arbeitsgemeinschaften oder aber auch im Rahmen von Sitzungen von Verbänden dann kartellrechtswidrig ist, wenn die Informationen anschließend für Absprachen genutzt werden oder aber es sich um Informationen handelt, die für das jeweilige Vertriebssystem nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Das Urt. des OLG Düsseldorf v. 19.12.2023 zeigt damit erneut die kartellrechtliche Sensibilität eines Informationsaustauschs. Dieser ist – nach wie vor – im Grundsatz kartellrechtlich bedenklich, sodass immer eine Prüfung im Einzelfall erfolgen muss, ob die Informationen innerhalb eines Franchise-Systems weitergegeben werden dürfen.
Insofern ist jedem Vertriebs-/Franchise-System zu raten, diese Grundsätze zum Informationsaustausch zu beachten, wenn nicht die Gefahr bestehen soll, dass der Informationsaustausch kartellrechtswidrig ist. Ein solcher kartellrechtswidriger Informationsaustausch führt dann zu nicht unerheblichen Geldbußen. Immerhin wurden im sog. Süßwarenkartell wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs durch das Bundeskartellamt Geldbußen i.H.v. insgesamt 60 Mio. EUR gegenüber den beteiligten Unternehmen verhängt.