Das Urt. des LG München ist zwar bereits v. 3.11.2021, doch wurde das Verfahren nach eingelegter Berufung erst durch einen im April 2024 vor dem OLG München abgeschlossenen Vergleich erledigt.
a) „Erben-Eintrittsrecht” in einen Franchise-Vertrag?
In der Sache geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erben eines Franchise-Nehmers in einen Franchise-Vertrag eintreten können (ausführlich dazu Reiling, ZVertriebsR 2024, 177).
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um die – soweit ersichtlich – erste Entscheidung, die sich mit diesem möglichen „Erben-Eintrittsrecht” in einen Franchise-Vertrag des verstorbenen Franchise-Nehmers befasst.
Das LG München I stellt zu Recht fest, dass Franchise-Verträge grds. kraft Gesetzes im Zweifel mit dem Tod des Franchise-Nehmers enden. Insofern finden die Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 675, 673 BGB) nach allgemeiner Ansicht auf Franchise-Verträge Anwendung. Somit wird auch vom Prinzip der „Unvererblichkeit eines Franchise-Vertrags” ausgegangen (s. dazu vor allem Giesler/Nauschütt, Franchiserecht, 3. Aufl. 2016, Kap. 12 Rn 20; Martinek, 1992, a.a.O., S. 118).
In zahlreichen Franchise-Verträgen wird aber vorgesehen, dass möglicherweise die Erben des Franchise-Nehmers in den abgeschlossenen Franchise-Vertrag eintreten können, wenn einer aus dem Kreis der Erben geeignet ist, das Franchise-Outlet zu führen bzw. den oder die abgeschlossenen Franchise-Verträge des Erblassers.
Das LG München I stellt in seinem Urteil fest, dass in einer solchen Regelung keine unangemessene Benachteiligung der Erben des Franchise-Nehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt. Entsprechendes gilt für die Regelung, wonach die Fortführung des Franchise-Vertrags mit einem der Erben des verstorbenen Franchise-Nehmers in das Ermessen des Franchise-Gebers gestellt wird, soweit der Franchise-Geber die Grenzen des eingeräumten Ermessens eingehalten hat und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Entscheidung des Franchise-Gebers, ggf. den Franchise-Vertrag mit einem der Erben des verstorbenen Franchise-Nehmers nicht fortzuführen, entscheidend waren.
b) Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung
Aufgrund der Entscheidung des LG München I ist jedem Franchise-System zu raten, in den Franchise-Vertrag eine entsprechende Regelung als Eintrittsklausel für die Erben eines verstorbenen Franchise-Nehmers aufzunehmen, verbunden mit einem dem Franchise-Geber eingeräumten Ermessen, sodass dieser im Einzelfall entscheiden kann, ob dieser denjenigen aus dem Kreis der Erben des verstorbenen Franchise-Nehmers für geeignet hält oder nicht.
Gleichzeitig sollte auch im Franchise-Vertrag festgehalten werden, dass durch das zuständige Gericht (oder durch das Schiedsgericht, soweit ein solches vereinbart worden ist) die Ermessensentscheidung des Franchise-Gebers überprüft werden kann.
Da es i.d.R. doch eine längere Zeit dauern wird, bis feststeht, wer aus dem Kreis der Erben möglicherweise als eintretender Franchise-Nehmer in Betracht kommt, muss gleichzeitig im Franchise-Vertrag die Übergangszeit zwischen dem Tod des Franchise-Nehmers und dem Eintritt des Erben-Franchise-Nehmers geregelt werden. Hier empfiehlt es sich, dem Franchise-Geber das Recht einzuräumen, das Franchise-Outlet kommissarisch weiterzuführen und insofern die abgeschlossenen Franchise-Verträge zu erfüllen, wenn und soweit gegen Abzug einer Kostenpauschale für die Tätigkeit des Franchise-Gebers die Erlöse dem Erben des Franchise-Nehmers gutgeschrieben werden. Unterbleibt eine solche Regelung über die Abführung des anteiligen Gewinns, dann ist die Regelung zur kommissarischen Führung des Franchise-Outlets durch den Franchise-Geber als unangemessen benachteiligt i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen.