Aber auch in einem weiteren Punkt kommt der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. v. 1.12.2021 grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Franchise-Nehmer-Interessent hatte nämlich eine Unternehmensberatung mit der Erstellung eines Unternehmenskonzepts beauftragt und dann im Rechtsstreit dargestellt, dass Teile des Unternehmenskonzepts ungenügend bzw. irreführend waren. Das OLG Frankfurt a.M. hält zu Recht fest, dass dieses fehlerhafte Konzept einem Franchise-Geber nicht nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen ist, da die Beratungsgesellschaft, die das Unternehmenskonzept erstellt hat, nicht als Erfüllungsgehilfin des Franchise-Gebers anzusehen ist (ausführlich dazu: Willich, Die Haftung Dritter im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung des Franchise-Nehmers, 2019, mit umfassenden Nachweisen; s. auch: Flohr/Klapperich, Dauerschuldverhältnisse und Schuldrechtsreform, 2003, Rn 39 ff.).
Dies gilt sicherlich dann, wenn die Unternehmensberatung vom Franchise-Nehmer selbst beauftragt wird. Nicht entschieden worden ist allerdings durch das OLG Frankfurt a.M. die Frage, ob nicht die Unternehmensberatung als Erfüllungsgehilfin des Franchise-Gebers anzusehen ist, wenn diese unmittelbar vom Franchise-Geber beauftragt wird und von diesem auch die erforderlichen Informationen für die Erstellung des Unternehmenskonzepts, das die Entscheidungsgrundlage des Franchise-Nehmers zum Abschluss des Franchise-Vertrags bildet, erhält. Dann dürfte die Wahrscheinlichkeit groß sein, dass das fehlerhaft oder irreführend durch die Unternehmensberatung erstellte Unternehmenskonzept dem Franchise-Geber gem. § 278 S. 1 BGB zugerechnet werden kann.
Andernfalls bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Erstellung eines Unternehmenskonzepts nicht in den Pflichtenkreis des Franchise-Gebers fällt und insofern der mit der Erstellung eines solchen Unternehmenskonzepts durch den Franchise-Nehmer beauftragte Unternehmensberater keine Verbindlichkeit des Franchise-Gebers erfüllt.
Allerdings darf nicht die etwaige Eigenhaftung dieses Unternehmensberaters übersehen werden. § 311 Abs. 3 BGB stellt klar, dass auch ein vertragsähnliches Verhältnis zu Personen bestehen kann, die nicht Vertragspartei hätten werden sollen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Eigenhaftung des Vertreters oder Verhandlungsgehilfen. Hierin liegt eine Abweichung vom bisherigen Recht: Für die Eigenhaftung des Vertreters war bis zum 31.12.2001 ein Eigeninteresse des Vertreters erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1954 – V ZR 32/53, BGHZ 14, 318; BGH, Urt. v. 7.7.1983 – III ZR 119/82, BGHZ 88, 86; BGH, Urt. v. 3.4.1990 – XI ZR 206/88, NJW 1990, 1907), sodass i.d.R. nur eine deliktische Haftung des Vertreters gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht kam (vgl. dazu insb. BGH, Urt. v. 5.4.1971 – VII ZR 163/69, BGHZ 56, 83; BGH, Urt. v. 4.7.1983 – II ZR 220/82, BGHZ 88, 68; s. auch Palandt/Heinrichs, BGB-Ergänzungsband, 2002, § 311 Rn 52 ff.). Nunmehr reicht es aus, wenn der Vertreter im Rahmen der Vertragsverhandlungen Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst (s. dazu aus der bisherigen Rspr. BGH, Urt. v. 4.7.1983 – II ZR 220/82, BGHZ 88, 69; BGH, Urt. v. 17.6.1991 – II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1242; OLG Celle, Urt. v. 19.11.1993 – 4 U 46/91, NJW-RR 1994, 615).
Für die Vertragsverhandlungen und den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen bedeutet dies seit dem 1.1.2002, dass in die Vertragsverhandlungen eingebundene Vertreter viel eher als nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht auf Leistung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der c.i.c. vom Franchise-Nehmer in Anspruch genommen werden können.