„Die Advokaten sollen schwarz gehen in einem Mäntelchen bis an die Knie, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten könne.”
Mit Augenzwinkern und Selbstironie, aber abseits jeglicher geschichtlicher Realität, führen wir unsere Amtstracht auf die Verordnung Friedrich Wilhelm I. v. 2.4.1713 zurück.
Die Pflicht, vor Gericht in Amtstracht aufzutreten, besteht in Deutschland für Rechtsanwälte seit etwa 120 Jahren; in einigen Bundesländern ist diese Frage durch Gesetze oder Verordnungen geregelt, in anderen ergibt sie sich aus Gewohnheitsrecht.
§ 89 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz hat folgenden Wortlaut:
„Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Justizminister zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte.”
Die Amtstracht bei Richtern, Rechtsanwälten und Staatsanwälten soll nach außen hin erkennbar machen, dass nicht die Person, sondern das ausgeübte Amt im Vordergrund steht.
Abgesehen davon, dass die Anwaltsrobe modische Verirrungen und körperliche Anzeichen einer exzessiven Lebensführung gnädig verbirgt, sollten wir Rechtsanwälte durch unsere Amtstracht nach außen hin dokumentieren und auch uns selbst ins Bewusstsein zurückrufen, dass nicht unsere Person im Vordergrund steht, sondern unser Amt als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Die meisten, auch die jüngeren Kollegen, halten das Tragen einer Robe nach wie vor für eine Selbstverständlichkeit, auf die sie selbst großen Wert legen.
In § 20 BORA heißt es:
„Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit es üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.”
Während nach der Verordnung Friedrich Wilhelm I. Rechtsanwälte ihr schwarzes Mäntelchen auch außerhalb der Dienstzeit tragen mussten und auf diese Weise diskriminiert werden sollten, dient die nunmehrige Pflicht, vor Gericht nur in Robe aufzutreten, der Aufwertung der Anwaltschaft. Durch die den Richterroben nachempfundenen Anwaltsroben soll nach außen hin erkennbar werden, dass Rechtsanwälte ein gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege sind.
Die anwaltliche Anwaltstracht als solche ist und bleibt somit zeitgemäß.
ZAP F., S. 1001–1001
Rechtsanwalt Dr. Hubert W. van Bühren, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Köln