Die Haltung von mehreren Hunden auf einem Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet kann, weil sich etwa die Nachbarn wegen des ganztägigen Auslaufs auf dem Grundstück und der damit empfundenen Störungen beeinträchtigt fühlen, bauordnungsrechtliche Maßnahmen evozieren.
Das OVG Saarland hat in seinem Beschl. v. 31.1.2024 (2 A 177/22) die Nutzung des Grundstücks in Gestalt der Haltung von mehr als drei Hunden als materiell baurechtswidrig angesehen, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Tierhaltung komme es darauf an, welche Art der baulichen Nutzung für das bewohnte Grundstück zulässig sei.
Hinweis:
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Ausnahmsweise sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO außer den in § 4 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit in dem Baugebiet nicht bereits Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören gem. § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen i.S.d. Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung.
Das OVG konzediert, dass das Halten von Kleintieren – worunter auch Hunde fielen – zwar im Grundsatz Ausfluss des Begriffs „Wohnen” i.S. einer Freizeitgestaltung sei, sodass die Haltung von Kleintieren in Räumen, die zugleich der Wohnnutzung dienten, regelmäßig von der Baugenehmigung zur Wohnnutzung gedeckt und damit formell legal sei. Indes finde die legale Kleintierhaltung in allgemeinen Wohngebieten ihre Grenze dort, wo die Schwelle der „Wohnakzessorietät” überschritten werde. Ob eine Tierhaltung in Wohnräumen in diesem Sinne dem Wohnen nicht mehr zu- und untergeordnet sei, müsse anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei seien auch die Grundstücksgröße, Wohnungsfläche, Lage des Grundstücks und die Rasse der Hunde zu berücksichtigen.
Hinweis:
Die Haltung von mehr als drei, insb. größeren Hunden im allgemeinen Wohngebiet ist i.d.R. nicht derart möglich, dass die Lebensäußerungen der Tiere den Nachbarn verborgen bleiben. Über die genehmigte bzw. genehmigungsfreie Wohnnutzung geht eine solche umfängliche Tierhaltung regelmäßig hinaus.