1. Beginn der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage
Bei der Berechnung von Erschließungsbeiträgen kommt es hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücksflächen (Straßen) darauf an, ob sie bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände als Teil einer einheitlichen Erschließungsanlage zu qualifizieren sind.
Der BayVGH hebt in seinem Beschl. v. 5.2.2014 (6 ZB 23.1545, ZKF 2024, 95) hervor, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grds. nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln.
In diesem Zusammenhang erörtert das Gericht auch, welche im Laufe der Zeit erfolgten baulichen Maßnahmen einzubeziehen sind. Es sei auf den Vorgang der „erstmaligen Herstellung” einer beitragsfähigen „Erschließungsanlage” abzustellen. Demnach werde der fristauslösende Beginn nicht durch irgendwelche sichtbaren Bauarbeiten markiert, sondern nur durch solche, die objektiv auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage gerichtet seien. Gemeint sei der Beginn des sichtbaren technischen Ausbaus („erster Spatenstich”), an dessen Ende die jeweilige Erschließungsanlage in der gesamten vorgesehenen Ausdehnung mit sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen erstmalig hergestellt sei.
Hinweis:
Die Frage nach dem Beginn kann ebenso wie diejenige nach dem Ende der erstmaligen technischen Herstellung allein danach beurteilt werden, welche Planung die Gemeinde als Trägerin der Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) verfolgt. Maßgeblich sind neben dem Teileinrichtungs- und dem technischen Ausbauprogramm in der Erschließungsbeitragssatzung insb. das auf die konkrete Anlage bezogene Bauprogramm, das von der Gemeinde auch formlos aufgestellt werden kann und i.d.R. wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.11.2023 – 6 B 22.306 Rn 29; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 5 Rn 15 ff. und § 8 Rn 24).
2. Kommunale Wettbürosteuer
Das BVerwG hat sich in seinem Urt. v. 29.2.2024 (9 CN 1/23, NVwZ 2024, 1022 = ZKF 2024, 166 = HFR 2024, 788) mit der Wettbürosteuer einer Kommune befasst. Es geht zunächst davon aus, dass den Ländern und Kommunen neben der Umsatzsteuer ein eigenständiges Besteuerungsrecht mit einem sinnvollen Anwendungsbereich zu belassen sei. Deswegen seien an die Gleichartigkeit i.S.d. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG, nach dem die Länder die Befugnis über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern haben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, keine überspannten Anforderungen zu stellen, wenn es nicht um die Einführung einer allgemeinen Gemeindeumsatzsteuer gehe, sondern um die Anknüpfung an den spezifisch lokalen Konsum einzelner Güter und Dienstleistungen. Etwas anderes gelte allerdings, wenn der Aufwand bereits durch eine spezielle Steuer des Bundes belegt sei. Dadurch werde ausgeschlossen, dass derselbe Gegenstand sowohl mit einer Bundes- als auch mit einer Landes- oder Kommunalaufwandsteuer belegt werden könne.
Nach dem BVerwG ist die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer generell ausgeschlossen, weil der Bundesgesetzgeber den Gegenstand der Renn- und Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz bereits einer speziellen und abschließenden Besteuerung unterzogen hat.