1. Stellenbesetzung eines höherwertigen Dienstpostens
Das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zielt in erster Linie auf die Besetzung von Beförderungsstellen und evoziert den korrespondierend vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO mit dem Ziel, die Besetzung der in Rede stehenden Stelle zu unterbinden. Geht es hingegen „lediglich” um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens (etwa durch Umsetzung), ohne dass damit das höhere statusrechtliche Amt verliehen wird und damit eine Beförderung erfolgt, stellt sich die Frage nach dem effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ist keine „Anwartschaft” oder in sonstiger Weise rechtlich gesicherte Position im Hinblick auf die Vergabe des höherwertigeren Statusamts verbunden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2023 – 2 VR 3.23, NVwZ 2024, 236 Rn 12). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urt. v. 28.10.1970 – VI C 55.68, BVerwGE 36, 218, 222 u. BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 2 C 51/13, BVerwGE 151, 114 Rn 16).
Gleichwohl vermag die getroffene Auswahlentscheidung über die Besetzung des Beförderungsdienstpostens nach dem Beschl. des BVerwG v. 26.3.2024 (2 VR 10/23) die Rechtsstellung eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13, BVerwGE 147, 20 Rn 14 m.w.N.). So kann die Bewährung auf dem Dienstposten Voraussetzung für die spätere Beförderung sein; die auf dem (regelmäßig höherwertigen) Dienstposten gezeigten Leistungen können ebenso für die Einschätzung der Eignung für ein späteres Beförderungsamt bedeutsam sein.
Hinweis:
Den Abschluss des Auswahlverfahrens bringt die Behörde durch die Bekanntgabe der ausgewählten Person verbunden mit der ablehnenden Bescheidung der weiteren Bewerber in der sog. Konkurrentenmitteilung zum Ausdruck (BVerfG, Kammerbeschl. v. 3.3.2014 – 1 BvR 3606/13, NVwZ 2014, 785 Rn 19).
2. Ausschreibung einer Stelle nur für einen begrenzten Bewerberkreis
Bei der Besetzung einer Stelle im öffentlichen Dienst hat nach dem maßgeblichen Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Es stellt sich die Frage, ob bei dieser offenen verfassungsrechtlichen Regelung Raum für die öffentliche Hand gegeben ist, eine ausgeschriebene Stelle nur für einen eingeschränkten Bewerberkreis vorzusehen. In der Verwaltungspraxis kommt etwa zum Tragen, dass die Besetzung einer Stelle nur für Beförderungs-, nicht jedoch für Versetzungsbewerber vorgesehen ist.
Eine solche Begrenzung lässt das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschl. v. 5.4.2024 (4 S 55/23, NVwZ-RR 2024, 659) zu. Es verneint eine Rechtsverletzung des nicht für die Stellenbesetzung vorgesehenen Bewerbers, der dem begrenzten Adressatenkreis der Ausschreibung nicht angehört.
Das OVG weist darauf hin, dass dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ein von der eigentlichen Auswahlentscheidung abzugrenzender Bereich der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des Dienstherrn vorgelagert sei. Diese sei mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden, sodass Betroffenen keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zustehe, kraft der sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG sei erst auf der Grundlage einer vom Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet.
Hinweis:
Der Rechtsschutz des Einzelnen gegen eine solche Organisationsentscheidung des Staates beschränkt sich auf die Frage, ob der Dienstherr die im Rahmen seines grds. sehr weiten personalwirtschaftlichen Ermessens erfolgte Begrenzung des Bewerberkreises aus unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Beweggründen getroffen hat (VGH München, Beschl. v. 12.1.2022 – 6 CE 21.2833, juris Rn 19; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.11.2022 – 2 B 265/22, juris Rn 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 ME 44/23, juris Rn 15).