Wie Berichten aus der Tagespresse zu entnehmen war, bereiten die Gewerkschaften eine Verfassungsklage gegen die neuen Regelungen zum möglichen Renteneintritt mit 63 Jahren vor. So sammele etwa die IG Metall bereits geeignete Fälle für ein Musterverfahren.

Die Verfassungsbeschwerden sollen offenbar insbesondere auf Art. 3 GG gestützt werden. So sehen die Gewerkschaften eine "willkürliche Ungleichbehandlung" zwischen verschiedenen Arbeitnehmern. Hierbei gehe es um die Frage, wann Zeiten der Arbeitslosigkeit bei den erforderlichen 45 Beitragsjahren anzurechnen seien.

Die abschlagfreie Rente ab 63 erhält, wer 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung nachweisen kann. Dabei werden auch Zeiten anerkannt, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde. Bei den letzten zwei Jahren vor dem jeweiligen Rentenbeginn werden Zeiten der Arbeitslosigkeit aber nicht angerechnet, um Frühverrentungen mit 61 zu vermeiden.

Allerdings wird eine Arbeitslosigkeit in dieser entscheidenden Phase trotzdem zugunsten des rentenversicherten Arbeitnehmers angerechnet, wenn er durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe seines Arbeitgebers unfreiwillig arbeitslos geworden ist. Diese Rückausnahme soll nach betriebsbedingten Kündigungen wiederum nicht gelten, um missbräuchliche Absprachen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu verhindern.

Nach den Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung sei von einer vollständigen Geschäftsaufgabe aber nur auszugehen, "wenn der Arbeitgeber seine gesamte Betriebstätigkeit auf Dauer eingestellt hat". Stelle er nur einen Betriebsteil, eine Filiale oder einen Standort ein oder lege Betriebe zusammen, sei dies nicht ausreichend.

Die Gewerkschaften sind der Auffassung, dass diese Regelung mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist, da nicht eindeutig zwischen unfreiwilliger und missbräuchlicher Arbeitslosigkeit unterschieden werden könne.

[Quelle: Red.]

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