Schärfere Antiterror-Regelungen in Vorbereitung
Bundesjustizminister Heiko Maas plant, die Antiterror-Gesetze zu verschärfen. In einem Zeitungsinterview nach den Anschlägen auf die Redaktion der Satire-Zeitschrift "Charlie Hebdo" in Paris kündigte der Minister an, in Kürze ein Gesetzespaket vorzulegen, mit dem noch härter gegen Terroristen vorgegangen werden kann. So sollen etwa ein eigener Straftatbestand gegen die finanzielle Unterstützung von Terrororganisationen – z.B. durch Spenden – geschaffen und Reisen von Islamisten in Kriegsgebiete und sog. Terrorcamps noch weitgehender als bisher unter Strafe gestellt werden.
Gleichzeitig lehnte Maas es aber auch ab, die etwa von den Unionsparteien nach dem Pariser Attentat geforderte Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in Angriff zu nehmen. Er erklärte dazu: "Eine absolute Sicherheit wird es niemals geben. Daran würde auch eine Totalüberwachung von uns allen ohne jeden Anlass nichts ändern. Die Vorratsdatenspeicherung gibt es in Frankreich, sie konnte auch den Anschlag in Paris nicht verhindern. Und: Eine solche Speicherung verstößt gegen die Grundrechte. Das hat der Europäische Gerichtshof eindeutig festgestellt."
Der Minister befindet sich damit im Einklang mit Bürgerrechtlern und Anwälten, die befürchten, dass der jüngste Terroranschlag in Frankreich der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung Vorschub leisten könnte. So hat etwa der Deutsche Anwaltverein Mitte Januar in einer Presseerklärung angemahnt, dass der schreckliche Terror von Paris nicht zum Anlass genommen werden dürfe, erneut tief in die Freiheits- und Bürgerrechte der Bevölkerung einzugreifen.
Unterdessen hat die Bundesregierung am 14. Januar Änderungen beschlossen, mit denen das Reisen radikalisierter Personen mit folgenden pass- und personalausweisrechtlichen Maßnahmen erschwert werden soll:
- Schaffung eines Tatbestands für die Versagung und Entziehung des Personalausweises,
- Einführung eines Ersatz-Personalausweises,
- Schaffung eines gesetzlichen Grundes für die Ungültigkeit der Dokumente bei Vorliegen von Passversagungsgründen im Passgesetz und im Personalausweisgesetz,
- gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen.
Der Gesetzentwurf gehört zu den Maßnahmen des Bundesinnenministeriums, die sich vor allem gegen den islamistischen Extremismus richten. Dabei geht es insbesondere um die "Foreign Fighters-Problematik": Seit 2012 sind nach Angaben des Ministeriums bereits etwa 550 Islamisten aus Deutschland in Richtung Syrien ausgereist.
[Quelle: Red.]
Angebote zum Selbststudium in der Fachanwaltsfortbildung
Zum 1.1.2015 ist die von der Satzungsversammlung bereits im Dezember 2013 beschlossene Änderung zur jährlichen Fortbildung (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 2/2014, S. 61 f.) in Kraft getreten. Danach wird die Fachanwaltsfortbildung intensiviert, aber auch deutlich flexibilisiert. Fachanwälte müssen sich danach jetzt mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr fortbilden, können diese aber teilweise im Selbststudium absolvieren. Die aktuelle Fassung von § 15 Abs. 3 und 4 FAO lautet:
Zitat
(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
Angesichts der notorischen Zeitnot in der anwaltlichen Berufspraxis dürfte die letztgenannte Bestimmung zum Selbststudium auf besonderes Interesse vieler Kollegen stoßen. Um ihnen entgegenzukommen, hat der Deutsche Anwaltverein gemeinsam mit seinen Arbeitsgemeinschaften ein spezielles Online-Fortbildungsprogramm im Angebot, das über die Webseite www.faocampus.de erreicht werden kann. Dort erhalten DAV-Mitglieder zu ausgewählten Beiträgen Lernerfolgskontrollen, die sie direkt im Internet beantworten können. Erforderlich dafür ist die Anmeldung mit Namen und DAV-Mitgliedsnummer. Anschließend werden die registrierten Nutzer informiert, wenn zu neuen Beiträgen von Fachzeitschriften Prüfungsfragen online sind. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit, sich eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle und die Prüfungsfragen mit den eigenen Antworten auszudrucken.
Exemplarisch gilt dies z.B. für Zeitschriften des Deutschen Anwaltverlags:
- zfs – Zeitschrift für Schadensrecht,
- ZMGR – Zeitschrift für das Gesamte Medizinrecht,
- ASR – Anwalt/Anwältin im Sozialrecht,
- AE – Arbeitsrechtliche Entscheidungen.
[Quelle: Red.]
Verbot doppelseitiger Treuhand
Ebenfalls zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist die Neuregelung des § 3 BORA, mit der die Satzungsversammlung klargestellt hat, dass der Rechtsanwalt in einem laufenden Mandat keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen darf (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 21/2014, S. 1165). § 3 Abs. 1 u. 2 BORA in der Neufassung lauten:
Zitat
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in ...