a) Problemstellung
Bei Pflanzen müssen jedoch weitergehende Überlegungen angestellt werden (vgl. LG Detmold GE 2014, 1275). Das liegt in der Besonderheit der Pflanzen gegenüber leblosen Stoffen begründet. Sie haben zum einen nur eine natürlich begrenzte Lebensdauer, die die in Aussicht genommene Mietzeit bei Weitem nicht erreicht, z.B. einjährige Pflanzen, zum anderen gibt es auch Pflanzen, von denen bereits beim Einpflanzen zu erwarten ist, dass sie nicht nur die Mietzeit überdauern, sondern bei Ende des Mietverhältnisses eine Größe und Verwurzelung erreicht haben, die eine sinnvolle Entfernung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten zulassen, z.B. Bäume.
b) Mieterabsicht
Maßgebend ist für die Annahme einer Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck, ob die Sache nach dem inneren Willen des Verbindenden bei einem normalen Lauf der Dinge nicht wieder abgetrennt werden soll (BGH NJW 2012, 778, MDR 2012, 273). Dieser Wille muss aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar sein (Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 95 Rn. 3). Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige des Anpflanzens oder Aussäens (LG Detmold GE 2014, 1275).
Hinweis:
Sowohl der innere Wille als auch die damit vereinbarten oder nicht vereinbarten Umstände müssen im Prozess vorgetragen und gegebenenfalls unter Beweis gestellt werden.
Das bereitet bei Vorgängen, die Jahre zurückliegen meist Schwierigkeiten. Die Absicht des Mieters kann theoretisch durch dessen Einvernahme als Zeuge, Parteivernehmung oder Anhörung als Partei geklärt werden. Abgesehen von Problemen der Glaubwürdigkeit stellt sich dabei jedoch die Frage nach dem Erinnerungsvermögen und vor allem danach, ob sich der Mieter vor einer juristischen Beratung überhaupt einen "inneren Willen" gebildet hat. Letztlich wird es also stark auf äußere Umstände ankommen, die einen Schluss auf den inneren Willen zulassen.
c) Einzelfragen
Bei einjährigen Pflanzen wird i.d.R. nicht davon auszugehen sein, dass sie der Mieter vor ihrem natürlichen Ende wieder ausgraben will, wenn keine Umstände vorliegen, die auf ein baldiges Mietende hindeuten. Der Aufwand wäre hier größer als der Nutzen. Das Gegenteil ist allerdings bei Nutzpflanzen der Fall, die zum alsbaldigen Verzehr bestimmt sind.
Bei Bäumen, Sträuchern und Hecken wird überwiegend eine Einfügung zu einem nur vorübergehenden Zweck verneint (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 160; LG Detmold GE 2014, 1275 m. abl. Anm. Bieber GE 2014, 1230; Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 95 Rn. 3). Dem ist für den Regelfall zuzustimmen. Da § 95 BGB eine Ausnahme zu §§ 93, 94 BGB darstellt, muss die Absicht der Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck feststehen (BGH NJW 2012, 778, MDR 2012, 273). Wer Bäume und Sträucher pflanzt, hat i.d.R. nicht die Absicht, bald wieder auszuziehen und seine Pflanzen mitzunehmen. Dass auf Grund irgendwelcher Umstände eine schnelle Beendigung des Mietverhältnisses eintreten kann, ist unerheblich, wenn der Mieter nicht damit rechnet (a.A. Bieber GE 2014, 1230).
Hinweis:
Ein Indiz für einen vorübergehenden oder dauerhaften Zweck kann es sein, wenn Vereinbarungen zwischen den Mietparteien bestehen, dass die Pflanzen bei Mietende entweder entfernt oder belassen werden müssen.