In der Praxis wird Verlegungsanträgen oftmals das Beschleunigungsgebot entgegen gehalten. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, der es wiederholt akzeptiert hat, dass die Gerichte bei der Abwägung das Beschleunigungsgebot in den Vordergrund stellen (BGH NStZ-RR 2006, 271; NStZ-RR 2007, 81: hohes Gewicht des Beschleunigungsgebots). Ist also beispielsweise die Einhaltung der in § 121 Abs. 1 StPO normierten Frist gefährdet, gestaltet sich eine Terminverlegung oftmals schwierig. Allerdings kann der Wunsch des Angeklagten, vom Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden bzw. diesen als Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen, einen anderen wichtigen Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO darstellen (OLG Braunschweig NStZ-RR 2013, 382). Unbegrenzt hinnehmbar sind derartige Verzögerungen jedoch nicht (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 124; nach OLG Braunschweig a.a.O. ist eine Verzögerung des Hauptverhandlungsbeginns um elf Tage aber akzeptabel).
Gerade in Haftverfahren sind die Erfolgsaussichten von Verlegungsanträgen daher häufig eher gering, und sie werden noch geringer, wenn sich das Gericht zuvor darum bemüht hat, zeitnahe Termine zu finden, die den Interessen aller Verfahrensbeteiligter gerecht werden (BGH NStZ-RR 2006, 271). Dies gilt auch in Führerscheinverfahren, insbesondere wenn die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen ist.
Hinweis:
Handelt es sich aber weder um ein Haft- noch um ein Führerscheinverfahren und drängt sich die Eilbedürftigkeit der Sache auch nicht aus anderen Gründen auf, so gibt die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot dem Verteidiger Anlass zu einer gründlichen Prüfung der Tragfähigkeit dieser Begründung. Ist etwa das Verfahren nach Anklageerhebung lange Zeit unbearbeitet geblieben oder hat das Gericht in der Vergangenheit von sich aus bereits Terminverlegungen vorgenommen, vermag der Verweis auf ein plötzlich entdecktes Beschleunigungsbedürfnis nicht zu überzeugen, eine solche "neue Eilbedürftigkeit" ist dann häufig nur vorgeschoben.
Für die Einhaltung der von ihm zu beachtenden Beschleunigungserfordernisse ist jedes Gericht selbst verantwortlich. So wie der Strafrichter nicht befugt ist, seine Termine ohne jegliche Rücksicht auf bereits feststehende anderweitige Verpflichtungen insbesondere des Verteidigers anzuberaumen, kann beispielsweise auch der Familienrichter nicht erwarten, dass andere Gerichte ihre bereits anberaumten Termine verlegen, etwa wenn er unter Hinweis auf § 155 FamFG eine eigene Sache terminiert und dabei auf eine vorherige Abstimmung mit seinen Verfahrensbeteiligten verzichtet (gleiches gilt für den Zivilrichter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren). Der Familienrichter steht nicht über dem Strafrichter, der insbesondere nicht durch § 155 FamFG oder gar durch dessen Gesetzesbegründung gebunden werden kann, der Regelungsgegenstand des FamFG umfasst nicht den Strafprozess. Das OLG Naumburg hat daher, wenn auch in unangemessenem Tonfall, der Auffassung, einer nachträglich ohne Abstimmung mit den Beteiligten terminierten Kindschaftssache gebühre selbst gegenüber einem abgestimmten (!) Strafkammertermin der Vorrang, im Ergebnis zu Recht eine Absage erteilt (Beschl. v. 18.3.2014 – 2 Ws (S) 7/14).
Für den Verteidiger bedeutet dies, dass er einen an das Strafgericht gerichteten Verlegungsantrag nicht darauf stützen kann, dass ein anderes Gericht ohne ausreichende Rücksichtnahme auf die von ihm zu beachtenden berechtigten Interessen seiner Verfahrensbeteiligten eilbedürftige Termine ohne Absprache festsetzt; vielmehr ist das andere Gericht der richtige Ansprechpartner für Verlegungsanträge.