Für das Revisionsverfahren ist zu beachten, dass die Revision nicht auf die Ablehnung des Terminverlegungsantrags an sich gestützt werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 213 Rn. 9). Dennoch können fehlerhafte Ablehnungen von Bedeutung sein: So ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben, wenn ein auf die verweigerte Terminsverlegung gestütztes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht verworfen wird und das Urteil unter Mitwirkung des befangenen Vorsitzenden zustande kommt. Sind in Fällen notwendiger Verteidigung sowohl der Wahl- als auch der Pflichtverteidiger abwesend, besteht ein zwingender Aufhebungsgrund gem. § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 15, 306), und nach § 338 Nr. 8 StPO kann die fehlerhafte Ablehnung eines wegen der nicht erfolgten Terminverlegung in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrags gerügt werden (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. 2013, Rn. 2797). Zudem ist die Revision begründet, wenn durch die unberechtigte Ablehnung einer Terminverlegung dem Angeklagten das Recht genommen wird, sich in der Hauptverhandlung vom Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, es ist dann der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (OLG Düsseldorf StV 1995, 69; StV 1999, 254; OLG Braunschweig StV 2004, 366). Auf einem solchen Verstoß beruht das Urteil, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Hauptverhandlung in Anwesenheit des gewählten Verteidigers zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (BGH a.a.O.).
Die nicht erfolgte Terminverlegung ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen, hierbei sind die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu beachten. Der BGH verlangt hier ausführlichen Vortrag, bei dem auch dem Angeklagten nachteilige Tatsachen nicht übergangen werden dürfen. So ist im Falle einer Terminkollision nicht nur diese vorzutragen (einschließlich Zeitpunkt des Beginns und die Dauer der kollidierenden Sitzung), sondern es ist auch darzulegen, ob der Verteidiger versuchte, alternativ eine Umterminierung in der anderen Strafsache zu erreichen, sei es an demselben oder an einem anderen Tag, an welchen Tagen der Verteidiger zur Verfügung gestanden hätte und ob dem Vorsitzenden Alternativvorschläge gemacht wurden (BGH StV 2004, 304).
Autor: RiAG Thomas Hillenbrand, Backnang
ZAP 2/2015, S. 99 – 108