Der Begründungspflicht des Gerichts steht eine korrespondierende Pflicht des Angeklagten gegenüber, seine Belange nicht nur frühzeitig, sondern auch in einer Ausführlichkeit geltend zu machen, die es ermöglicht, unter Abwägung der verschiedenen geschützten rechtlichen Interessen darüber zu entscheiden, ob der geltend gemachte Verlegungsgrund Auswirkungen auf die Terminierung haben muss (LG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2012 – 21 Qs 88/12). Der Verteidiger hat mithin den Verlegungsantrag ausführlich zu begründen und sämtliche Hinderungsgründe im Einzelnen vorzutragen (am "Heimatgericht" dagegen kann u.U. eine knapp gehaltene Antragsbegründung genügen, sofern es dort der ständigen Praxis entspricht, bei Verlegungsanträgen großzügig zu verfahren).

Unzureichend sind allgemeine Ausführungen wie der pauschale Hinweis, der Verteidiger sei "am Terminstag verhindert" oder habe "in anderer Sache einen Termin wahrzunehmen". Derartige "Begründungen" versetzen den Vorsitzenden nicht in die Lage, berechtigte Belange des Angeklagten in seine Ermessensentscheidungen einbeziehen zu können (LG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2012 – 21 Qs 88/12). Kommt der Verteidiger den Substantiierungsanforderungen nicht nach und begründet er den Antrag nur formelhaft, kann dieser daher i.d.R. leicht abgelehnt werden (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. 2013, Rn. 2795).

 

Hinweis:

Ist der der Wahrnehmung des neu bestimmten Termins entgegen stehende Verhandlungstermin vor der nunmehr erfolgten Terminierung festgelegt worden, ist dieser Umstand immer darzulegen. Dies gilt erst recht, wenn eine Terminsabstimmung erfolgt ist. In einer solchen Konstellation wird ein Verlegungsantrag nur beim Vorliegen ganz besonderer Umstände ermessensfehlerfrei zurückgewiesen werden können; ebenso wie die Gerichte muss sich auch der Verteidiger darauf verlassen können, dass abgestimmte Termine dann auch tatsächlich stattfinden.

Wird ein Terminverlegungsantrag auf berufliche oder private Belange des Angeklagten gestützt, ist in besonderem Maße auf eine ausreichende Substantiierung des Vortrags zu achten. Die persönlichen Gründe, die das Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollen, kennt nur der Angeklagte, er hat sie daher dem Gericht mitzuteilen (BayObLG NStZ 2003, 98). Es ist konkret vorzubringen, welche Art von Geschäften zu erledigen ist und warum die Wahrnehmung des Termins von so erheblicher beruflicher Bedeutung ist, dass dessen Erledigung zu einem etwas späteren Zeitpunkt unzumutbar wäre (OLG Bamberg, Beschl. v. 14.1.2009 – 2 Ss OWi 1538/08). Floskelhafte Ausführungen wie "aus beruflichen Gründen unabkömmlich", "wegen Dienstreise verhindert" oder "hat für seinen Arbeitgeber einen dringenden Termin wahrzunehmen" sind unzureichend. Es besteht dann keine weiterreichende Nachforschungsverpflichtung des Gerichts (OLG Bamberg StRR 2008, 362), und für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung genügt dann ausnahmsweise eine lediglich formelhafte Wendung, eine weiterreichende Begründungspflicht entfällt (LG Frankfurt/M. StV 2004, 420; LG Magdeburg a.a.O.).

 

Hinweis:

An die Begründung des Verlegungsantrags dürfen aber im Einzelfall keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. So genügt bei kurzfristiger Erkrankung des Verteidigers grundsätzlich eine anwaltliche Versicherung, eine weiterreichende Glaubhaftmachung kann hier nicht verlangt werden (Krumm StV 2012, 177).

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