Nicht nur die Verhinderung des Verteidigers, sondern auch die des Angeklagten kann zu einer Terminverlegung führen. Hierauf gestützten Verlegungsanträgen ist zu entsprechen, wenn das Ausbleiben des Angeklagten im Termin i.S.d. §§ 230 Abs. 2, 329 Abs. 1 StPO genügend entschuldigt wäre (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. 2013, Rn. 2792). Als Hinderungsgründe kommen insbesondere Krankheit (auch unterhalb der Schwelle zur Verhandlungsunfähigkeit, sofern ein Erscheinen bei Gericht unzumutbar erscheint, OLG Karlsruhe NJW 1995, 2571; OLG Stuttgart NStZ-RR 2006, 313), religiöse Gründe, Trauerfälle oder Urlaubsabwesenheit in Betracht, wobei allerdings für eine Verlegung grundsätzlich vorauszusetzen sein wird, dass die Reise bereits vor Zugang der Ladung gebucht wurde. Zudem kann in Umfangsverfahren von einem Angeklagten verlangt werden, seine Urlaubsgewohnheiten einzuschränken (Kropp NStZ 2004, 668).
Die Hinderungsgründe sind jeweils darzulegen, wobei im Krankheitsfall i.d.R. ein privatärztliches Attest genügt (OLG Karlsruhe a.a.O.). Ergibt sich aus einem solchen Attest oder aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (s. OLG Bamberg StRR 2013, 386) das exakte Krankheitsbild nicht, so steht dies allein der Terminverlegung nicht entgegen. Bescheinigungen, insbesondere ärztliche Atteste, haben so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, bis deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststeht, es sei denn, das Vorbringen ist ersichtlich aus der Luft gegriffen oder ganz offensichtlich ungeeignet, das Ausbleiben zu entschuldigen. Vorhandenen Zweifeln an der Richtigkeit des Attests muss das Gericht grundsätzlich nachgehen. So können an den behandelnden Arzt Nachfragen gerichtet werden, die Vorlage eines Attests stellt eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dar (LG Karlsruhe NStZ 1994, 141; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 120).
Berufliche Belange gebieten dagegen nur ausnahmsweise eine Verlegung. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich berufliche Angelegenheiten gegenüber der Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, zurückzutreten haben. Nur bei unaufschiebbaren und besonders bedeutsamen beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten kann das Erscheinen vor Gericht unzumutbar sein (OLG Hamm NZV 2003, 348; NZV 2006, 165). Unzumutbarkeit kann etwa gegeben sein bei unaufschiebbaren Prüfungsterminen oder wenn am vorgesehenen Terminstag nach vorangegangener längerer Arbeitslosigkeit die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit bevorsteht (OLG Hamm NJW 1995, 207).