1. Beschwerde
Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen gem. § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde, weshalb eine Ansicht davon ausgeht, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags generell unstatthaft ist (OLG Karlsruhe StV 1982, 560; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283; StRR 2014, 202; s.a. Kropp NStZ 2004, 668). Hierbei handelt es sich jedoch mittlerweile um eine Mindermeinung, an der immer weniger Gerichte festhalten.
Die h.M. geht dagegen davon aus, dass die Beschwerde nicht generell, sondern nur grundsätzlich ausgeschlossen ist; in Ausnahmefällen ist sie also zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 213 Rn. 8 m.w.N). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden wegen gewichtiger und evidenter Fehler bei der Ermessensausübung rechtswidrig ist und dadurch eine selbständige Beschwer eintritt (OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Stuttgart Justiz 2006, 8; OLG Hamm NStZ 2010, 231; LG Stuttgart DAR 2012, 38; LG Braunschweig StraFo 2014, 115; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. 2013, Rn. 2787 m.w.N.).
Zu Fällen evident fehlerhafter Ermessensausübung sind mittlerweile zahlreiche Entscheidungen ergangen, auf deren Einzelheiten im Rahmen dieses Beitrags aus Platzgründen nicht eingegangen werden kann (insoweit sei verwiesen auf die Übersicht bei Burhoff a.a.O., Rn. 2788). Häufigste Fälle evident fehlerhafter Entscheidungen sind insbesondere Ablehnungen ohne oder mit völlig unzureichender Begründung oder wenn die im Rahmen der Ermessensausübung gebotene Abwägung nicht stattfindet, etwa indem die Interessen der Justiz an zügiger Verfahrenserledigung in ersichtlich einseitiger Weise über die legitimen Interessen des Angeklagten und/oder des Verteidigers gestellt werden.
2. Befangenheitsantrag
Insbesondere in Gerichtsbezirken, in denen die Beschwerde noch generell für unstatthaft gehalten wird (s.o.), hat der Verteidiger mit seinem Mandanten die Möglichkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden zu erörtern, wobei – wie immer bei Befangenheitsanträgen – eine gewisse Zurückhaltung ratsam ist (vgl. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl. 2013, Rn. 9 f.). Die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags begründet nämlich für sich alleine nicht die Besorgnis der Befangenheit, auch wenn eine anderslautende Ermessensentscheidung möglich gewesen wäre oder sich die Ablehnung gar als rechtsfehlerhaft erweist, es sei denn sie erscheint völlig abwegig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 24 Rn. 14).
Dagegen kann die Besorgnis der Befangenheit entstehen, wenn Verlegungsanträge ohne sachlichen Grund oder gar ohne jede Begründung abgelehnt werden und die Ablehnung deshalb willkürlich erscheint.
Beispiele:
- OLG Naumburg (StraFo 2005, 24): sachgrundlose Ablehnung des ersten Verlegungsantrags des Verteidigers nach vorgangegangener mehrfacher Verlegung durch das Gericht;
- OLG Naumburg (Beschl. v. 6.9.2012 – 2 Ss 91/12): keine Verlegung trotz kurzfristig erforderlich gewordenen stationären Krankenhausaufenthalts des Verteidigers;
- AG Freiberg (StraFo 2013, 501): Ablehnung eines Verlegungsantrags trotz bekannter Urlaubsabwesenheit des Angeklagten.
Ein weiterer Befangenheitsgrund kann möglicherweise vorliegen, wenn ein besonnener Angeklagter den Eindruck gewinnen kann, es komme dem Richter in erster Linie darauf an, das Verfahren in dem einmal angesetzten Hauptverhandlungstermin zum Abschluss zu bringen, ohne auf den berechtigten Wunsch, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, die gebührende Rücksicht zu nehmen (BayObLG StV 1988, 97).
3. Aussetzungsantrag
Anträge auf Verlegung eines kurzfristig anberaumten Termins sind für das Gericht oftmals ärgerlich, insbesondere weil im Falle der Stattgabe anstelle des zunächst vorgesehenen Verfahrens aus Zeitgründen keine andere Sache mehr terminiert werden kann. Gerade in solchen Konstellationen muss der Verteidiger deshalb nicht selten mit einem gewissen Unwillen des Gerichts rechnen, wenn er eine Terminsverlegung beantragt. Bei kurzfristigen Terminierungen kann sich aber eine genaue Prüfung lohnen, ob die einwöchige Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO eingehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Angeklagte gem. § 217 Abs. 2 StPO bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen. Macht er von dieser Möglichkeit rechtzeitig Gebrauch, so muss das Gericht dem Antrag stattgeben (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 217 Rn. 7). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Termin aus anderen Gründen verlegt werden müsste (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. 2013, Rn. 2794), die Darlegung von Hinderungsgründen erübrigt sich dann.
4. Fernbleiben vom Termin
a) Drohende Nachteile
Im Zweifel eher abzuraten ist von der hin und wieder gewählten Taktik, dem nicht verlegten Termin einfach fern zu bleiben. Scheitert der Terminverlegungsantrag und bleiben Angeklagter und Verteidiger dennoch der Verhandlung fern, drohen Rechtsnachteile, die später nicht mehr ausgeg...