Nur Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, soweit dieser nicht nach § 44 Abs. 2 SGB V ausgeschlossen ist. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Beschäftigter (s. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, § 186 Abs. 1 SGB V. Bisher hatte es das BSG offengelassen, ob es für diese Tatbestandsmerkmal bei Bestehen von Arbeitsunfähigkeit ausreicht, dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt auch ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme entsteht. Es bejaht diese Frage nunmehr (Urt. v. 4.3.2014 – B 1 KR 64/12) in dem Sinne, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in Vollzug gesetzt wird, entweder durch tatsächliche Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung, oder wenn trotz Nichtaufnahme ein Anspruch auf Arbeitsentgelt erworben wird, etwa bei Freistellung oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wegen Arbeitsunfähigkeit. Nicht hingegen genügen der bloße Abschluss eines Arbeitsvertrages und der Eintritt des dort geregelten kalendermäßigen Beginns ohne Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt.

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