So sind Leibrentenzahlungen, die als oder anstelle eines Kaufpreises zu zahlen sind, nicht als Unterkunftsbedarf anzusehen (BSG, Urt. v. 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R). Nur dann, wenn sie unabhängig vom Kaufpreis zu leisten sind, können sie berücksichtigt werden (Rn. 18).
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